Allgemeine Beamtenkasse Erfahrungen

Erfahrung im Bereich der allgemeinen Mitarbeiterkasse

Als Praktikant sammeln Sie erste Berufserfahrungen. Privatkrankenversicherung Mutterschaftsleistung Mutterschaftsschutz Ab wann wird das Mutterschaftsgeld gezahlt und wie hoch ist es während des Mutterschaftsurlaubs in der PKV oder in der ZKV? Wie wird die Beitragszahlung in der staatlichen und privatwirtschaftlichen Versicherung während des Mutterschaftsurlaubs reguliert? Wie die Vorschriften für erwerbslose oder teilzeitbeschäftigte Frauen während des Mutterschaftsurlaubs aussieht und wie der Übergang von der Privatkrankenversicherung zur GKV und wieder zurück mit einer Anwartschaft abgedeckt werden kann, erfahren Sie hier.

Auf einen Blick erhalten Sie alle wichtigen Daten zu Mutterschaftsurlaub und Mutterschaftsgeld: Frauen in der GKV und der PKV: Wie viel Müttergeld ist fällig? Erwerbslose und sozialversicherungspflichtige Mütter: Wo wird Muttschschaftsgeld eingesetzt? Im Mutterschaftsurlaub und im vom Staat eingeräumten Elternurlaub wird der Schutz durch die private oder die gesetzliche Versicherung weiter gewährleistet. Privatversicherte Frauen in der Privatkrankenversicherung müssen jedoch den vollen Betrag einschließlich des Arbeitgeberbeitrags weiterzahlen und genießen keine Beitragsbefreiung beim Erhalt von Eltern- oder Mutterschaftsgeld während des Mutterschaftsurlaubs.

Anders als die private Versicherung gewährt die GKV für die Zeit des Entbindungsschutzes eine Beitragsfreiheit. Gekündigte Frauen bekommen sechs Kalenderwochen vor und bis zu acht Kalenderwochen nach der Entbindung des Lebens. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes ist auf 13 EUR pro Tag begrenzt. Privatversicherte Frauen, die in einer fest angestellten, versicherungspflichtigen oder geringfügig beschäftigten Erwerbstätigkeit sind, können bei der Bundesversicherungsanstalt in Bonn das so genannte Entbindungsgeld PKV beantragen, das sich für die Zeit des Entbindungsschutzes auf bis zu 210 EUR beläuft.

Während des Mutterschaftsurlaubs bezahlt der Dienstgeber das frühere Nettolohn abzüglich 13 EUR für jeden Tag. Der fehlende Betrag von 13 EUR pro Tag wird von der gesetzlichen Kasse als Entgelt für Mutterschaft übernommen. Bei der privaten Versicherung wird kein Schwangerschaftsgeld gezahlt, so dass der Auftraggeber weiterhin das zuletzt erzielte Nettolohn abzüglich 13 EUR pro Tag bezahlt.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese 210 EUR nur an berufstätige Mutter gezahlt werden, die in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis steht und sozialversicherungspflichtig ist. Selbst selbständige Unternehmerinnen bekommen kein Geburtsgeld, können sich aber auch auf eine Taggeldversicherung als Leistungskomponente in ihrer persönlichen Gesundheitsversicherung einigen. Selbständige erwerbstätige Frau in der freien GKV oder Familie, die nicht den reduzierten, sondern den allgemeinen Beitrag (siehe KV-Beitragssatz) bezahlt, haben ein Anrecht auf Krankheitsgeld und damit auf Umstandsgeld.

Selbständig Erwerbstätige Frauen in der Privatkrankenversicherung bekommen auch bei Taggeld kein Geburtsgeld, können aber während des Elternurlaubs das Elternbeihilfegeld auszahlen. Es ist zu beachten, dass beim Bezug des Elterngeldes die Privatkassen in der Regel beitragspflichtig sind (mit wenigen Ausnahmefällen und Einschränkungen). Die gesetzlichen Krankenkassen sind im Gegensatz zur PKV während der Elternschaftszeit beitragsfrei.

Frauen in der Privatkrankenversicherung, die während des Elternurlaubs bis zu 30 Stunden pro Woche in Teilzeit arbeiten, können ihr Gehalt unter die gesetzlich vorgeschriebene Versicherungsgrenze senken (siehe Mindestverdienst 2015 für die Privatkrankenversicherung) und werden damit der GKV unterstellt. Alle Mitarbeiter, die nicht dauerhaft in die GKV umziehen wollen, können nach 2 BERrzGG (Gesetz über Elternurlaub und Erziehungsgeld) von der GKV befreit werden.

Das Gesuch ist innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der bestehenden Versicherungsverpflichtung bei der GKV einzureichen. Es ist zu berücksichtigen, dass die Freistellung von der Pflichtversicherung nur für die Laufzeit des Elternurlaubs besteht und dass der betreffende Muttergesellschaft für diesen Zeitpunkt ohne Unterbrechung in der Privatversicherung weiterversichert ist.

Eine weitere Variante ist die Übernahme der gesetzlichen Krankenkassenpflicht und der Übergang von der PKV zur GKV. Zugleich ist es möglich, mit der gesetzlichen Krankenkasse eine sogenannte Erwartung zu besprechen. Die Erwartungsversicherung der PKV ist vorteilhaft und gewährt das Recht auf den erneuten Umstieg der PKV nach dem Elternurlaub zu den bisherigen und vorteilhaften Bedingungen.

Der Versicherungsschutz wird zu diesem Zeitpunk ausgesetzt, aber auch die bereits erworbenen Altersvorsorgeleistungen werden in diesem Zeitraum beibehalten. Die PKV-Anwartschaftversicherung bietet den Nachteil, dass nach dem Schwangerschaftsschutz oder nach der Babypause keine weitere Gesundheitskontrolle durch die PKV erfolgt und die Beitragsberechnung auf der Grundlage des Altersgrades zum Erwerbszeitpunkt erfolgt.

Der erneute Umstieg auf die PKV ist möglich, wenn der Mitarbeiter nach Ablauf des Elternurlaubs wieder ein Gehaltsniveau oberhalb der Versicherungspflicht erhält. Damit Sie als Mütter mit privater Versicherung vom Versicherungsamt eine Geburtsleistung erhalten können, sollte das Formular vor der Geburt an das Versicherungsamt in Bonn geschickt werden.

Die Geburtsurkunde für Privatversicherte aus dem Einwohnermeldeamt ist ebenfalls dem Gesuch um Leistungen bei Mutterschaft beizufügen.

Die Datenerhebung beim Kreditantrag erfolgt durch: smava GmbH Kopernikusstr. 35 10243 Berlin E-Mail: info@smava.de Internet: www.smava.de Hotline: 0800 - 0700 620 (Servicezeiten: Mo-Fr 8-20 Uhr, Sa 10-15 Uhr) Fax: 0180 5 700 621 (0,14 €/Min aus dem Festnetz, Mobilfunk max. 0,42 €/Min) Vertretungsberechtigte Geschäftsführer: Alexander Artopé (Gründer), Eckart Vierkant (Gründer), Sebastian Bielski Verantwortlicher für journalistisch-redaktionelle Inhalte gem. § 55 II RStV: Alexander Artopé Datenschutzbeauftragter: Thorsten Feldmann, L.L.M. Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg, Berlin Registernummer: HRB 97913 Umsatzsteuer-ID: DE244228123 Impressum