Fahrausschlüsse führen dazu, dass die Sorgenlinien in die Stirnwand von Dieselfahrern geraten. Immer mehr deutsche Städte werden durch das Fahrverbot bedroht und die betreffenden Autofahrer können ihr Auto nicht mehr ohne Einschränkungen benutzen und sind von gewissen Gebieten ausgenommen. Sie können dafür keine Kompensation fordern, auch nicht eine Senkung der Kfz-Steuer, wie ein Beschluss des Finanzgerichtes Hamburg belegt (Az. 4 K 86/16).
Bereits 2018 wurden von der Hansestadt Hamburg die ersten Führerscheine verhängt, weitere Metropolen folgen in diesem Jahr. Weil ein von den Fahrverboten befallener Dieselkraftstofffahrer sein Auto nicht mehr ohne Einschränkungen benutzen kann, entstand die Vorstellung, dass er weniger Kfz-Steuer bezahlen müsste. Der Finanzgerichtshof in Hamburg hat seine Gesetzesvorlage jedoch stark durchkreuzt.
Mit der Zulassung eines Fahrzeugs ist auch die Kfz-Steuer fällig. Dabei spielt es keine Rolle, wie stark das Auto in Anspruch genommen wird. "Dass Dieselkraftstofffahrer aufgrund der Fahrausweise weniger Steuer bezahlen müssten, war sicherlich nicht zu erwarten. In jedem Fall würde dies die Fahrausweise und den damit einhergehenden Wertminderungen der Kraftfahrzeuge nicht ausgleichen.
Dabei können Konsumenten andere Wege gehen, wie z.B. den Entzug ihrer Autokredite ?, erläutert der Wiesbadener Anwalt Joachim Caesar Preller. Weil es sich bei der Autofinanzierung oft um eine so genannte Connected Transaction handelt, wird ein erfolgreicher Rücktritt den Darlehensvertrag und den Einkaufsvertrag umkehren. Infolgedessen gibt der Konsument das Auto an die Bank weiter und erhält seine Zahlungen zurück.
Vorraussetzung für den Widerspruch ist, dass die Bank eine mangelhafte Widerspruchsanweisung oder mangelhafte Verbraucherinformation vornimmt. Danach wurde die Widerspruchsfrist nie in Kraft gesetzt und ist auch noch Jahre nach ihrem Ablauf möglich. Es ist unerheblich, ob es sich bei dem zu finanzierenden Vehikel um einen Otto- oder Dieselmotor aufbaut.
Der Rechtsanwalt Cäsar-Preller wird unentgeltlich prüfen, ob die Bedingungen für den Widerspruch erfüllt sind. Nicht nur in Wiesbaden, sondern auch an unseren Beratungsstandorten: Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, München, Bad Harzburg, Puerto de la Cruz (Teneriffa) und Lugano (Schweiz).
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