Seit 2002 hat jedes Finanzinstitut seine Widerspruchsanweisungen wiederholt umgestellt. Im Jahr 2005 hat die BBBank eG folgende Widerrufserklärung verwendet: Sie können Ihre vertragliche Erklärung innerhalb von zwei Kalenderwochen ohne Angaben von GrÃ?nden in Textform ( (z.B. Schreiben, Telefax, E-Mail) widerrufen. Für den Inhalt der WiderrufserklÃ?rung ist die BBBank eG nicht zustÃ?ndig. Wurden Sie nicht am Tag des Vertragsabschlusses über Ihr Widerrufsrecht informiert, so gilt eine Nachfrist von einem Jahr.
Mit der Ausstellung der Vertragsunterlage und dieser Informationen über das Widerrufsrecht für den Kreditnehmer fängt die Zeit an. Diese Angaben geben nicht an, ob die Erklärung, dass "die Zeit mit der Ausstellung des Vertragsdokuments und dieser Informationen über das Widerrufsrecht an den Kreditnehmer beginnt", für alle Weisungen zutrifft, d.h. auch für solche, die am selben Tag wie der Abschluss des Vertrages stattfinden, oder nur für solche Weisungen, in denen der Konsument nicht nur am selben Tag wie der Abschluss des Vertrages informiert wurde und in denen sich die Zeitspanne auf einen Kalendermonat bezieht.
Die Satzkontext zwischen dem Ende des Satzs des zweiten Satzs "die Zeit ist ein Monat" und dem Anfang des nachfolgenden Satzs "die Zeit fängt mit...." suggeriert einem unverzerrten Lesenden die Möglich-keit, dass sich dieser nachfolgende Satz zu Anfang der Zeit nur auf die Lehren verweist, die nicht am selben Tag sind. Dem uninformierten Konsumenten wird bei einer tagesgleichen Unterweisung die Wahlmöglichkeit vorgeschlagen, dass in diesen FÃ?llen die zweiwöchige Nachfrist - rechtswidrig - bereits mit dem Abschluss des Vertrages selbst auftritt.
"Die BBBank eG hat im Jahr 2009 unter anderem folgende Sperranweisungen verwendet: wurden zur Verfuegung gestellt. Die BBBank eG hat die folgenden Sperranforderungen erfuellt. Die fristgerechte Zustellung des Widerspruchs reicht aus, um die Fristen einzuhalten. "Erklärung der Anwaltskanzlei Steenz & Rogoz: Der BGH hat bereits in seinen Urteilen vom 10.03.2009 (Az.: II SR 33/08 ) und vom 15.02.2011 (Az.: II SR 148/10) zu einer fast gleichen Widerspruchsbelehrung bestimmt, dass dies nicht dem Klarheitsgebot des 355 Abs. 2 S. 1 BGB entspreche.
Sie informiert den Konsumenten nicht richtig über den jeweiligen Start der Rücktrittsfrist nach 355 Abs. 2 BGB, weil sie - wie das Beschwerdegericht zu Recht annahm - die falsche Auffassung vertritt, dass die Rücktrittsfrist erst einen Tag nach Erhalt des Kreditangebots der Antragsgegnerin mit den Rücktrittsanweisungen zu laufen beginnt. Die Rücktrittsfrist beginnt.
Mit der Ausgestaltung der im Angebot des Antragsgegners enthaltene Weisung, dass die Widerrufsfrist nach Bekanntgabe "dieser" Weisung und Bereitstellung einer Vertragsunterlage "einen Tag" beginnt, ergibt sich aus der Perspektive eines unvoreingenommenen, zu berücksichtigenden Durchschnittskunden (siehe Senatsbeschluss vom dreizehnten Jänner 2009 - Hrsg. vom 14. Januar 2009 - BGB. 118/08, WM 2009, 350, 351, Absatz 1).
16; BGH, Entscheidung vom 16. Februar 2005 - II ZR 224/04, WM 2005, 1166, 1168), den Anschein, dass diese Vorraussetzungen bereits mit der Übersendung des Antrags des Beklagten auf Vertragserfüllung mit den Widerrufsbelehrungen gegeben sind und dass die Widerspruchsfrist bereits am Tag nach Erhalt des Übernahmeangebots des Beschuldigten ohne Bezugnahme auf eine AuftragserklÃ?rung durch den Verbraucher beginnt.
Das trifft zumal das Übernahmeangebot der Antragsgegnerin als "Darlehensvertrag" bezeichnet wird, so dass der unparteiische Nutzer den Anschein hat, dass es sich bei diesem Dokument um das in den Widerrufsbelehrungen erwähnte Vertragsdokument handelt, das der Klägerin zur Verfuegung stand, unabhaengig von der Annahmeerklaerung der Klägerin. Maßgeblich ist, dass die vom Antragsgegner gewählte Gestaltung der Sperrverfügung dem Erfordernis der Klarheit in § 355 Abs. 1 BGB entspricht.
BGB nicht übereinstimmt, weil es zu einer falschen Auffassung führen kann, beginnt die Frist des Widerrufs ohne Rücksicht auf eine Vertragserläuterung des Konsumenten bereits am Tag nach dem Eingang des Angebotes des Antragsgegners zusammen mit einer Widerrufsbelehrung. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. "Kürzlich haben das LG Essen mit Beschluss vom 09.10.2014 (Az.: 6 O 214/14, BeckRS 2015, 09182) sowie das OLG Hamm mit Beschluss vom 25.03.2015 (Az.: 31 U 155/14, BeckRS 2015, 08430) die vorstehend erwähnte Widerspruchsbelehrung mitberücksichtigt.
"Besorgnis über die Richtigkeit der Anweisungen ergibt sich jedoch aus der Sicht, dass in den in Rede stehenden Widerrufsanweisungen im vorliegenden Fall generelle Informationen über die zu finanzierenden Transaktionen mit den besonderen Informationen über den zu finanzierenden Immobilienerwerb gemischt werden. Unter der Rubrik "Finanzierte Geschäfte" wird beispielsweise der zweite Absatz der BGB-InfoVO für allgemein Finanzierungen mit dem folgenden inhaltlichen Bezug aufgeführt:
Im Falle eines geförderten Grundstückserwerbs ist dieser Absatz durch den nachfolgenden Absatz gemäß der Gestaltungsnote Nr. 10 zum Modell der Widerspruchsbelehrung in der BGB-InfoVO zu ersetzen: Ein solcher Ersatz fand jedoch in der im vorliegenden Fall streitigen Widerrufserklärung nicht statt, sondern der für geförderte Immobilienkäufer geltende Sondersatz wurde unmittelbar nach dem für allgemein geförderte Transaktionen geltenden zweiten Zinssatz hinzugefügt.
Dies liegt daran, dass nach Gestaltungshinweis Nr. 10 die Klammer in S. 9 sowie die Sätze 11 und 12 aus den entsprechenden Erläuterungen für generelle Finanzierungen im Falle des geförderten Erwerbs einer Immobilie zu streichen sind. In diesem Zusammenhang erhebt sich auch wieder die berechtigte Sorge, ob eine widerrufliche Belehrung noch ausreichend klar ist, wenn sie den Konsumenten zur Erbringung einer Unterhaltsleistung verpflichtet.
U 155/14 ) mit folgendem Satz: "Das LG hat zu Recht darauf verwiesen, dass die vom Antragsgegner verwendeten Widerrufsbelehrungen nicht dem Modell in der Beilage 2 zu 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV entsprachen. Gemäß Ziffer 10 der Leitlinien hätten vor allem die allgemeinen Erläuterungen zu den Finanzierungsvorgängen durch die spezifischen Erläuterungen zum Finanzierungserwerb von Grund und Boden zu ersetzen sein müssen.
Gleichermaßen hat das LG zu Recht darauf verwiesen, dass nach der Gestaltungsnotiz Nr. 10 die Paranthesis in S. 9 sowie die Sätze 11 und 12 bei allgemeinen Finanzgeschäften im Falle des geförderten Erwerbs eines Grundstückes zwangsläufig aus den entsprechenden Notizen hätten gestrichen werden müssen.
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