"Aber es ist so, dass Bundesgesundheitsminister Alois Stöger eine Studie über das gesamte System in Auftrag gegeben hat", sagte er. Es gibt viele vergleichbare Fonds, zum Beispiel im Bundesland Oberösterreich. "â??Es wÃ?re unwirksam, nur wenige zu Ã?ndernâ??, sagte er. Eine entsprechende Neos-Anregung zur Aufhebung des MKF wird daher keine Zustimmung im Kommunalrat erhalten.
Am 6. Dezember 2017 entschied das Bayrische Verfassungsgericht, dass die im Bayerischen Beamtenpensionsgesetz verankerte Vorschrift, nach der von einem Pensionsfonds gezahlte Ruhegehälter unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Herabsetzung der Altersrente beibehalten werden können, gegen die Bayrische Verfassung verstoßen würde. Dieser Beschluss betrifft direkt nur pensionierte Beamte in Bayern. Aus den umfangreichen Entscheidungsgründen des Gerichtshofs hat diese Erkenntnis auch Konsequenzen für das Beamtenpensionsgesetz des Staates und der anderen Landes.
Das Beamtenpensionsgesetz von Bund und Ländern enthält Bestimmungen für den Falle, dass ein pensionierter Beamter zusätzlich zu seiner Altersrente auch eine Pensionsanspruch hat. Sie ergibt sich in der Regel aus einer versicherungspflichtigen Tätigkeit vor der Aufnahme als Beamter. Obwohl der aus dem GG resultierende Entfremdungsgrundsatz den Arbeitgeber dazu zwingt, den Beamten und seine Angehörigen ein Leben lang ausreichend zu unterstützen, gilt der Grundsatz des Unterhalts nicht.
Die Auszahlung der Rente soll es dem pensionierten Beamten ermöglichen, seinen angemessenen Unterhalt zu verdienen. Die Unterhaltspflicht wird jedoch ausgesetzt, wenn der Rentner Einnahmen aus anderen staatlichen Mitteln erbringt. Dazu gehören insbesondere Pensionen aus der Pflichtrentenversicherung, soweit sie nicht auf einer freiwillig geleisteten Leistung des Beamten basieren.
Andererseits ist die Unterhaltspflicht davon abhängig, ob und in welchem Umfang der Rentner seinen Unterhalt aus Privatvermögen erwirtschaften kann. Es ist daher für die Rentenhöhe unerheblich, ob der Rentenbevollmächtigte z.B. über Einkünfte aus Miete und Leasing oder Zn..... Ausgehend von diesen Prinzipien ergibt sich die Fragestellung, wie die Pensionen, welche Pensionssysteme (z.B. von Ärzten) bezahlen, zu klassifizieren sind.
Nach Ansicht des Bayrischen Verfassungsgerichts kann daraus jedoch nicht geschlossen werden, dass es sich bei den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der Pflichtrentenversicherung um vergleichbar hohe staatliche Mittel handele. Im Gegensatz zur GKV würden die Versorgungsleistungen der BAV nicht aus den aktuellen Rentenbeiträgen über das Umlageverfahren mit den dazugehörigen Sozialelementen ("pay-as-you-go") finanziert.
b) unter Einbeziehung von Substitutions-, Ausfall- und Anrechnungszeiten, die nicht durch Beiträge ausgeglichen werden) und auch nicht durch öffentliche Subventionen aus staatlichen Steuergeldern unter Mitwirkung der Behörden mitfinanziert werden. Stattdessen unterliegen die Pensionsfonds dem Finanzierungsprinzip. Bei den beruflichen Vorsorgeeinrichtungen wird das Sozialgleichgewicht zwischen den Einzelmitgliedern auch nicht als Nichtversicherungsleistung aus einem öffentlich-rechtlichen Fonds erreicht, sondern ausschliesslich aus eigenfinanzierten Leistungen der Versicherten oder ihrer Privatgeber.
Dies würde erhebliche Strukturunterschiede zur Pflichtrentenversicherung darstellen, die die Klassifizierung der beruflichen Vorsorgeeinrichtungen als öffentlich-rechtliche Fonds untersagen würden. Hätte die Regierung keine Mittel zur Entwicklung von Pensionsleistungen eines professionellen Pensionsinstituts beigesteuert und auch keine finanziellen Risken absorbiert, gäbe es weder eine unbegründete Überdimensionierung des Beamten noch die Möglichkeit von Doppelzahlungen aus staatlichen Geldern.
Daher gibt es keine objektiven Gründe, die die Zuweisung dieser Rentenleistungen zu den Renten der Beamten gerechtfertigt hätten. Durch die zweckmäßige Gutschrift der zweckgleichen Rentenleistungen bei einem professionellen Rentenversicherungsträger, zumindest soweit kein öffentlich-rechtlicher Unternehmer einen finanziellen Beitrag zu seiner Niederlassung erbracht hat, würde sich der Unternehmer daher unzulässig von seiner Verpflichtung zur Unterhaltszahlung für einen Teil der erworbenen Rentenleistungen befreien.
Deshalb hat das Bayrische Verfassungsgericht in seiner Verfügung vom 6. Dezember 2017 - 15-VII-13 - die korrespondierende Bestimmung im bayrischen Beamtenleistungsgesetz für ungültig befunden. Damit können Pensionen aus Pensionsfonds nicht mehr mit sofortiger Wirkung auf die Pension in Bayern angerechnet werden. Sofern die Unterstellung nicht auf freiwilliger Basis unterlassen wird, haben die betreffenden Versorgungsbeamten die Gelegenheit, einen direkten Änderungsantrag zur Änderung der Entscheidungen über die Unterstellung zu beantragen.
Das Urteil des Bayrischen Verfassungsgerichts bezieht sich nicht direkt auf Beamte, die aus dem Bund und den anderen Bundesländern ausscheiden. Die betroffenen pensionierten Beamten sollten daher prüfen, ob sie gegen die Entscheidungen über die Gewährung von Pensionen an Pensionsfonds Berufung eingelegt haben sollten, um eine diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu erwirken. Sofern in der jüngeren Zeit Anschuldigungen ausgesprochen wurden, kann vor dem Hintergund der rechtskräftigen Verfügung des Bayrischen Verfassungsgerichts eine Änderung für die weitere Entwicklung beantrag.
Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass bei Wegfall der Pensionen aus dem Pensionsfonds die Zeiträume, in denen Beitragszahlungen an die Pensionsfonds erfolgten, nicht mehr als pensionsfähige Dienstzeit erfasst werden können. Die betroffenen Ruheständler sollten sich daher rechtlich beraten lassen. der Ruhestand ist ein wichtiger Faktor.
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