Berechnung Darlehen

Kreditberechnung

Legt die Höhe der Zinsen für das Darlehen fest und wird zur Berechnung des zu zahlenden Zinssatzes verwendet. Bei jedoch unbedeutender Skelettabbildung wansleb Stadtteilberechnungszentrum Rückzahlungsdarlehen. Es legt die Reihenfolge fest, in der die Bausparer ihre Kredite erhalten. Deshalb gibt es Kosten mit Forward-Darlehen, die Sie unbedingt berücksichtigen sollten.

Kommanditgesellschaft: Berechnung der Haftungssummen bei anteiliger Gesellschafterbelastung für die Darlehensverbindlichkeit der GbR

Wenn sich die Aktionäre einer GmbH auf eine Begrenzung ihrer Haftpflicht für die Kredithaftung der GmbH auf einen Teilbetrag des Nennbetrags des Kredits zuzüglich Zins und Spesen in Hoehe ihrer Beteiligungsquote an der GmbH geeinigt haben, sind die ihnen zustehenden Haftungssummen in jedem Fall im Verhältnis zu den im Kreditvertrag vereinbarte Teilbeträgen und nicht im Verhältnis zu den nach teilweiser Erfuellung aus dem Gesellschaftermassungsvermögen verbleibenden Gesellschaftsschulden zu berechn.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin war in der Sache erfolglos, während die Beschwerde der Antragstellerin im wesentlichen erfolgreich war, mit Ausnahme eines Teils der Zinsen. Gegen die Beklagte als Gesellschafterin der GbR hat die klagende Partei Klage auf Tilgung der der GbR gemäß ihren Hauptanträgen gemäß 128 Abs. 1 HGB in Verbindung mit 128 Abs. 1 HGB eingeräumten Darlehen.

Nach der Kündigung der Kreditverträge durch den Antragsteller mit Datum vom 11. Juni 2004 werden die Darlehen bewertet und zur Tilgung freigegeben. Insofern haben die Angeklagten keine weiteren materiellen Bedenken mehr vorgebracht. Für die Bemessung der Darlehensverschuldung der GbR sind die vom Antragsteller in seiner schriftlichen Erklärung vom 17. Dezember 2007 in Verbindung mit den vorgelegten Tabellen zur Wertentwicklung der Forderungen gegen die GbR bis zum 31. Dezember 2006 und bis zum 31. Dezember 2006 zugrunde zu legen.

Die Angeklagten begründeten ihren Widerspruch nicht, indem sie etwas vorlegten, was sie für falsch hielten. Damit beträgt die Darlehensverschuldung der GbR zum Stichtag 30. September 2006 somit einen Gesamtbetrag von 833.788,54 mit einer Kapitalforderung (Zinsbewertungsgrundlage) von 579.027,46 ?. III. Die Angeklagten als Aktionäre der GbR sind für ihre - wie oben quantifizierte - Darlehensverschuldung nach 128 HGB in Hoehe der von ihnen nach unbestrittener Vorlage des Klägers uebernommenen Partizipationsquoten am Stammkapital der GbR wie nachstehend aufgefuehrt verantwortlich:

Entgegen der Ansicht des Landgerichts sind die Kontingente im Verhältnis zu den Teilbeträgen der in den Kreditverträgen ursprünglich festgelegten Kreditbeträge zuzüglich Zins und Aufwand zu errechnen. Die Nebengesellschafterhaftung gemäß 128 HGB ist eine solidarische Gesamthaftung der Aktionäre, die nur auf die Summe der angenommenen Teilnahmequoten beschränkt ist, wie im Folgenden dargelegt wird.

Die GbR ist nach der zwischenzeitlich konsolidierten BGH-Fallrechtsprechung insofern rechtsfähig, als sie - wie hier - durch die Beteiligung am Rechtsgeschäft eigene Rechte und Pflichte als Fremdfirma festlegt, während die Verantwortung ihrer Anteilseigner für die Pflichte der GbR nach den 128 ff. BGB insoweit eingeschränkt ist, als die GbR das Recht hat, eigene Rechte und Pflichte auszuüben. FÃ?r die im Auftrag der GbR gerechtfertigten Verbindlichkeiten hafteten die Partner daher grundsÃ?tzlich auch persönlich und mit ihrem Privateigentum, ohne dass es nach der in der frÃ?heren Zeit geprÃ?gten These der doppelten Verpflichtung (siehe BGHZ 74, 240, Nr. 5 nach Juris) eines ausdrÃ?cklichen oder stichprobenweisen Vertragsabschlusses auch in ihrem fremden Nahme und/oder einer spÃ?teren SchuldenÃ?bernahme bedarf.

Eine persönliche unbegrenzte Verantwortung der Aktionäre kann prinzipiell nur durch eine einzelvertragliche Regelung mit dem Kreditgeber begrenzt oder aufgehoben werden (vgl. die Grundurteile vom 28. und 18. Juni 2006). BGHZ 142, 319 f. = ZIP 1999, 1755 (mit Anmerkung Altmeppen), dazu EWiR 1999, 1053 (T. Keil), und vom 29.1. 2001, BGHZ 146, 341, 358 f. = ZIP 2001, 330 (mit Anmerkung Ulimer, S. 585), dazu ESIR 2001, 341 (Prütting)).

Bei Investmentpartnern von geschlossenen Grundstücksfonds, die bereits vor der Wende zur Akzessorietheorie bestehen, ist jedoch aus Vertrauensgründen der Hinweis auf eine in der Satzung geregelte Haftungsbegrenzung aus Wesentlichkeitsgründen nach wie vor möglich, sofern diese für den Kontrahenten zumindest erkennbaren war (vgl. BGHZ 150, 1 = ZIP 2002, 851, EWEiR 2002, 1079 (Kirberger)). Im vorliegenden Fall ist daher im Rahmen der Interpretation der fraglichen Kreditverträge unter Verwendung der in der Satzung niedergelegten Haftungsbestimmungen festzulegen, in welcher Form eine nach der neueren Rechtsauslegung des Rechts entstehende Begrenzung der Eigenhaftung der Gesellschafter für die Kreditverpflichtungen beschlossen wurde. a) Nach den identischen Ausgestaltungen der Kreditverträge auf S. 1 sind die "Kreditnehmer....".

gemäß 421 BGB, jedoch begrenzt auf die in der folgenden Liste angegebenen Teillasten für den nachfolgend angegebenen Kreditbetrag zuzüglich Zins und Kosten". In den den Aufträgen zwischen den Seiten 22 und 23 beiliegenden Anhängen sind die Aktionäre mit ihrem Anteil am Stammkapital der GbR und damit am Fremdkapital, an den Jahresgebühren, an der Verdammnis, weiteren Aufwendungen wie Bewertungs-, Garantie- und Maklerkosten sowie Verzinsung und Rücknahme aufgeführt.

Der § 4 Abs. 5 der Satzung lautet: "Die Aktionäre beteiligen sich am Vermögen der Gesellschaf t im Rahmen ihrer Einlagen. Andernfalls sind sie jedoch nicht gesamtschuldnerisch, sondern nur anteilig im Umfang ihrer Einlagen zum Kapital der in Absatz 3 bezeichneten Firma haftbar, es sei denn, die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen sehen eine Gesamthaftung vor oder verlangen eine solche von öffentlichen Stellen oder Versorgungseinrichtungen".

Die Interpretation der vorgenannten Bestimmungen zeigt, dass die Aktionäre für die beschlossenen Kreditbeträge zuzüglich Zinsen und Gebühren nur zeitanteilig nach Maßgabe ihrer Beteiligungsquote am Grundkapital verantwortlich sind. Diese ergeben sich zunächst aus dem Text der Kreditverträge, der bei der Interpretation nach den §§ 133, 157 BGB zu berücksichtigen ist. Die proportionale Eigenhaftung der Aktionäre richtet sich, wie sich vor allem aus den angehängten Listen ablesen lässt, nach den in den Verträgen festgelegten Darlehensbeträgen zuzüglich Zins und Aufwand und nicht nach dem jeweilig später emultivierten Status der Darlehensforderung.

Der Abschluss zeigt für alle Aktionäre, inwieweit sie an den Kreditverträgen sowohl in Bezug auf ihren Anteil am Fremdkapital als auch auf ihren Anteil an Fremdkapital, Zins und Aufwand mitwirken. Es handelt sich bei den gemeldeten Werten eindeutig um die Höchstwerte, für die die GbR und die Aktionäre haften sollten, wenn die Darlehensschulden von der GbR nicht mehr ordentlich getilgt wurden.

Auch sonst beinhalten die Kontrakte keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Haftungssummen auf der Grundlage des jeweiligen Standes der Kreditforderungen zu errechnen sind. Zudem haftet der Aktionär nur anteilig nach Maßgabe seines Anteilsbesitzes. Auch wenn man aus der Erklärung eine Priorität der Zufriedenheit mit dem Eigentum nimmt, ergibt sich daraus nicht, dass die Haftungssummen der Partner nur auf der Grundlage der nach der Nutzung des Eigentums verbliebenen Darlehensforderung zu errechnen sind.

Weil die Feststellung, dass die Partner "darüber hinaus" anteilig nach ihrer Beteiligungsquote haftet, nichts über die Anfangsbeträge aussagt, aus denen ihre Haftungssummen tatsächlich errechnet werden. c ) Die beiderseitigen Interessen erfordern auch eine Interpretation der beschlossenen Haftungsbegrenzung, die sich ausschließlich auf die Höhe der beschlossenen Kreditbeträge zuzüglich Zins und Spesen stützt. Gerade die neben der Verschuldung der Gesellschaft bestehende persönliche Haftpflicht der Einzelaktionäre soll dem Gläubiger der Gesellschaft - als Gegenleistung für das fehlende gebundene haftende Kapital in der GbR - die Gewissheit bieten, wegen seines Anspruchs auch aus dem Privatvermögen der Einzelaktionäre befriedigt zu werden.

Würden die Tilgungszahlungen aus dem Betriebsvermögen ohne weiteres auch der persönlichen Haftpflicht zugerechnet, hätte dies zur Konsequenz, dass diese Mehrsicherheit zu Lasten des Kreditgebers reduziert würde und er das Zahlungsunfähigkeitsrisiko der teilhaftenden Gesellschafter trägt (siehe auch den Hinweis von Goette, DStR 1997, 711, 712 an BGHZ 134, 224 = ZIP 1997, 682).

Werden von einzelnen Gesellschaftern Rückzahlungszahlungen geleistet, so ist es selbstverständlich, dass diese nur auf die Schulden der Gesellschaft und die eigene Quotenverpflichtung, nicht aber auch auf die anderer Aktionäre angerechnet werden sollen. Weil die verbleibenden - nicht zahlenden - Partner ohne Grund von ihrer Verantwortung entbunden würden, während der Kreditgeber wieder einen Teil seiner Sicherheiten verliert. d) Im Ergebnis ist daher auch derzeit von den Rückzahlungsleistungen aus dem Firmeneigentum - um das es sich hier allein handelt - zwar für die personengebundene Verhaftung der Partner in Analogie zu den 128, 129 ff. zu ausgehen.

HGB, haben aber nicht auch zu einer Reduzierung ihrer Passivquoten derart beigetragen, dass ihre Passivsalden nur auf der Basis der verbleibenden Darlehensschulden der Gesellschaf t zu berechnen wären. Gleiches gilt für das Gericht vom 18. Januar 1996 (BGHZ 134, 224, 229 = ZIP 1997, 682), wonach der BGH jedoch noch auf der Basis der zuvor befürworteten Doppelzwangslehre eine Dogmatikableitung nach den §§ 422, 366 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (Bundesgerichtshof) darstellt.

Bürgerliches Recht (vgl. Goette, DStR 1997, 711, 712 sowie K. Schmidt, NJW 1997, 2201 - 2206, das bereits sinngemäß gemäß §§ 128 ff. BGB von der Nebengesellschafterhaftung befreit ist). Auf dieser Basis kommt sie zu dem Schluss, dass die aus dem Unternehmensvermögen geleisteten Teilzahlungen auf die Darlehensverschuldung keine "automatische" Rückzahlungswirkung haben, die den Teilnahmequoten der Aktionäre an ihrer eigenübernommenen Schuldenerwerbshaftung (nach dem damaligen Dogma) gemäß § 422 Abs. 1 BGB entspricht, sondern entsprechend den §§ 366 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) angerechnet wird.

Bürgerliches Recht (vgl. BGHZ 134, 224, 227 f. = ZIP 1997, 682). Der 1 BGB wird nach aktueller Fallrechtsprechung nicht berücksichtigt, da das Geschäftsverhältnis zwischen GbR und Aktionär nicht einer gesamtschuldnerischen Forderung nach den §§ 421 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ähnelt. BGB, ist aber mitverantwortlich ( "accessory") (vgl. K. Schmidt, NJW 1997, 2201, 2204). e) Schließlich haftet die Beklagte für die verbleibende Darlehensforderung der GbR gemäß den vom Kläger nach den Hauptanträgen korrekt ermittelten Teilnahmequoten wie folgt:

Der vorgenannte Haftungsbetrag bleibt innerhalb der in den Kreditverträgen festgelegten Haftungsgrenzen, basierend auf den Nennbeträgen der Kredite zuzüglich Zinsen bei gleichzeitiger Berechnung der Mehrkosten. Außerdem überschreiten sie nicht die verbleibende Darlehensforderung der GbR. Der Grund dafür ist, dass nach teilweiser Erfüllung durch Zahlung des Verkaufserlöses am 18. November 2006 dieser einen Gesamtbetrag von 833.788,54 beträgt und damit höher ist als die Teilbeträge, für die die Aktionäre aus den Kreditverträgen maximal aufkommen.

Auch können sich die Angeklagten nicht darauf stützen, dass in einem Brief ihrer Vertreter vom 28. Juni 2006 eine Rückzahlungsregelung dahingehend getroffen wurde, dass die Kaufpreiszahlung nur als Rückzahlung der persönlichen Schulden der Aktionäre zu betrachten ist. Einer effektiven Rückzahlungsbestimmung des Antragsgegners gemäß 366 Abs. 1 BGB steht zwar noch nicht die Nr. 24. 1 der Kreditverträge entgegen.

BGB (vormals 9 AGBG) (siehe BGH ZIP 1984, 1236 = WM 1984, 1100, 1102; BGH ZIP 1997, 929 = WM 1997, 1012, 1013, EAIR 1997, 583 (Hager); BGH ZIP 1999, 744 = WM 1999, 948, EWiIR 2000, 57 (Derleder)). Sofern die Feststellung der Rückzahlung nicht von allen Gesellschaftern verkündet wurde, konnte sie von den Angeklagten allein für die GbR als Schuldner der Kreditforderung mangels Individualvertretungsmacht nach 714 BGB nicht effektiv verkündet werden.

Sofern erläutert wird, dass die Leistung ausschliesslich als Rückzahlung der Privatschuld der Aktionäre zu betrachten ist, d.h. des Teils des Darlehens, der durch die Garantien der Privathaftpflicht abgedeckt ist, ist sie nichtig, da es keine ungesicherten Teile der Forderung gibt. Wenn man es so interpretiert, dass die Auszahlung auch proportional zu den Haftungssätzen der Einzelaktionäre anzurechnen ist, gibt es ohnehin keine nähere Definition, wie die Ausschüttung ablaufen soll.

Sowohl eine ausgewogene Ausschüttung an alle Aktionäre als auch eine Ausschüttung nach dem Quotientenverhältnis der individuellen Haftungsanteile (nach der Fallrechtsprechung zur internen Verrechnung zwischen Mitbürgern bei Höchstbetragsgarantien, vgl. BGH ZIP 1998, 280 = NJW 1998, 894, EWiR 1998, 347 (Tiedtke)) könnten in Betracht gezogen werden, ohne dass ausreichender Nachweis für die Bestimmung des Zwecks besteht.

Auch der Kläger verhält sich wider Erwarten nicht missbräuchlich, wenn er das Ausfallrisiko von Einzelanlegern auf die Mitaktionäre überträgt, indem er eine Sicherheit für seine verbleibende Restforderung gegen die DbR erhält, die den Betrag übersteigt. Mit der persönlichen Gesellschafterbürgschaft wird, wie vorstehend erläutert, gerade das Wagnis kompensiert, dass der Gläubiger einer Gesellschaft in einem bestimmten Umfang aufgrund des Fehlens von bindend aufzunehmendem Haftkapital keinen sicheren Zugang zum Unternehmensvermögen haben kann.

Auch muss er das Zahlungsunfähigkeitsrisiko eines einzelnen Gesellschafters gesetzlich nicht übernehmen, kann aber jeden Aktionär für die gesamten verbleibenden Gesellschaftsschulden in Hoehe von 833.788,54 bis zur Hoehe seiner Anteilsverbindlichkeit in Anspruch nehmen. In diesem Fall ist der Gesellschafternehmer verpflichtet, die Insolvenzgefahr zu erstatten. Bei einem Vollstreckungsversuch des Klägers, der über den Status der Unternehmensschuld hinausgeht, ist die Beklagte eher auf die Möglichkeiten einer Vollstreckungsabwehr nach § 767 ZPO hinzuweisen.

December 1996 (BGHZ 134, 224, 229 = ZIP 1997, 682) ist in dogmatischer Hinsicht veraltet und hat gerechtfertigte Kritiken erhalten (vgl. K. Schmidt, NJW 1997, 2201, 2204).

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