Dsl Bank Klage

Klage der Dsl Bank

Anwaltskosten und (falls erforderlich) auch Gerichtsverfahren werden übernommen. Ausnahmen von der Kündigungspolitik der DSL Bank vom Rechtsmodell. norisbank. Wir sind mitten in einer Gerichtsverhandlung. Gelingen, während die zulässige Hilfsgegenklage (siehe Abschnitt DSL Bank. In Deutschland Google Pay: Nächste Bank kündigt Kooperation an.

Das OLG Hamm (Kläger, Bank, Klage), Betrag, Verrechnung, Klage, Vollstreckung, Unternehmen, Zahlungsanspruch, Haftung)

Operativer Teil: Die Beschwerde des Angeklagten gegen das vom Landgericht Detmold am 16. Oktober 1998 erlassene Beschluss der Zweiten Handelskammer für Handelsfragen wird abgewiesen. Der Antragsgegner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Hoehe von 15.000,00 DEM abwehren, wenn der Antragsteller bisher keine Sicherheitsleistung in Hoehe des gleichen Betrages geleistet hat. Der Beschwerdeantrag der Angeklagten beläuft sich auf über 60.000,00 m$.

Die Klägerin beantragt die Vollstreckung eines Urteils des Landgerichtes Detmold, in dem sie auf Verlangen der Antragsgegnerin 90.000,00 DEM zuzüglich Verzugszinsen zahlen muss. Es wurde eine Ausschüttung an die Gesellschafter entschieden, obwohl deren Kapitalbilanz zu diesem Zeitpunkt positiv war.

Die Klägerin hat aufgrund dieses Auftrags Zahlungen in Höhe von 285.000,00 DEM (2 x 90.000,00 DEM, 1 x 105.000,00 DEM) erhalten. 1997 wurde der Beschwerdeführer auf der Grundlage der in diesem Beschluss enthaltenen Pflicht zur Erstattung der empfangenen Summen vom Antragsgegner auf Erstattung zunächst in Höhe von EUR 90.000,00 an die Kommanditgesellschaft verklagt, die er auch im Rahmen dieses Streits bezahlt hat.

Infolgedessen wurde die Klage verlängert und auf einen Teilsumme aus der dritten Ratenzahlung an den Antragsteller (105.000,00 DM) bezogen. Die Klägerin wurde mit Beschluss vom 18. Mai 1997 anschließend aufgefordert, der Kommanditgesellschaft 90 000,00 DEM zuzüglich 13,5 v. H. Zins vom 14. November 1997 zu zahlen.

Auf der Grundlage dieses endgültigen Urteil und eines weiteren 6.828,94 DEM aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss wurde am vergangenen Freitag ein Beschlagnahme- und Überweisungsbeschluss zugunsten der Kommanditgesellschaft ausgestellt (Kopie, S. 6 ff., GA). 4 In seiner Klage auf Abwehr der Vollstreckung macht der Antragsteller geltend, dass die berechnete Klage zwischenzeitlich durch Verrechnung verfallen ist und dass die Klage aus dem die Kosten festlegenden Auftrag - unbestritten - an den Bevollmächtigten des Antragsgegners abtreten wurde.

Der Anspruch des Klägers auf Verrechnung beruht auf folgendem: 5Die US-Bank (E-Bank) in C hatte der Kommanditgesellschaft im Jahr 1990 ein Kredit von nominal 13,33 Mio. DEM eingeräumt. Das der Kommanditgesellschaft eingeräumte Kredit wurde von der Bank im MÃ??rz 1998 wegen Verzuges gekündigt. Der Wert der Aktien zum 31. Dezember 1998 betrug damals mehr als 13,4 Mio. DEM.

Dem Antragsgegner wurde eine Zahlungsfrist von fünfzehn Tagen eingeräumt, in der er feststellte, dass eine "Verschiebung der.... Die Kommission stellt fest, dass die Zahlungsfrist vom 16. Mai 1998 "versprochen" ist, was von den Resultaten einer am 16. Mai 1998 abgehaltenen Hauptversammlung der Kommanditgesellschaft abhängt (Schreiben der EBank vom 26. Mai 1998, S. 40/41 GA).

6 Die Hauptversammlung der Kommanditgesellschaft am 12. Mai 1998 hat dem Verkauf der Geschäftsimmobilie durch die E-Bank für 13 Mio. DEM zugestimmt, aber unter anderem unter der Bedingung, dass der Bestand von dem Beschluss nicht berührt wurde, d.h. nicht in den vorgesehenen Verkaufspreis einbezogen wurde (Fotokopie des Sitzungsprotokolls der Gesellschft, S. 53 GA).

7 Mit Brief vom 16. Mai 1998 hat die E-Bank unter Berufung auf den Gesellschafterbeschluss vom 16. Mai 1998 auf den "Rückzahlungstermin" verzichtet, sofern der Bestand im Anschaffungspreis von 13,0 Mio. DEM, b.o.w., inbegriffen ist" (Kopie des Schreibens, S. 42 GA). Die E-Bank hat dem KlÃ?ger am darauffolgenden Tag, dem 16. Mai 1998, "einen erstklassigen Teillastbetrag von 105.000,00 DEM aus der am 30. MÃ?rz 1997 fÃ?lligen Zinsanspruchsforderung von 217.244,39 DEM" abgetreten (Kopie der AbtretungserkÃ?rung, S. 5 GA).

Der Antragsgegner hatte die Forderung unter dem Stichtag 31. Dezember 1998 an seinen Agenten abtreten lassen (Akte, S. 43 GA), der Antragsteller hat unter dem Stichtag 31. Dezember 1998 erklärt, dass die Forderung mit der an ihn abtretenden Forderung verrechnet worden sei (Kopie, S. 47 ff. GA). 9Nach Erteilung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Kommanditgesellschaft am 19. Juli 1998 hat die Bank unter Berufung auf 171 HGB eine Auszahlung von 105 000 000 TDM aus dem der Kommanditgesellschaft von der Klägerin eingeräumten Kredit mit der Begründung verlangt, dass diese noch nicht die Einlage ihres Kommanditisten in Hoehe von 105 000 000 TDM geleistet habe (Kopie des Briefes S. 54 GA).

Der Brief beinhaltet die Begründung, dass die Kommanditgesellschaft mit dem Nominalkredit von 13,33 Mio. DEM mit Auszahlungen von knapp unter 2 Mio. DEM in Verzug ist. Die Angeklagte hat dann der E-Bank 90 000,00 DEM gezahlt, was sie in ihrem Brief vom 21. Juni 1998 bestätigt hat (Kopie, S. 55 GA).

Die Klägerin stützte auch die damals bereits anhängige Abwehrklage auf diesen Zahlungsverkehr und erklärte vorsichtshalber auch die Verrechnung (Schriftsätze vom 11. Juli 1998 (Seite 2, S. 51 GA) und vom 11. Dezember 1998 (S. 64/65 GA)). 15 Die Antragsgegnerin bestritt die Einbringlichkeit der dem Antragsteller übertragenen Forderungen der elektronischen Bank und leitete daraus die Nichtigkeit der vom Antragsteller angegebenen ersten Anrechnung ab.

Er vertrat auch die Ansicht, dass die Tilgung des Kredits von der E-Bank aufgeschoben wurde und daher nicht fälliger geworden sei. Dies ist ein weiterer Grund, warum die Verrechnung nicht zum Aussterben der berechtigten Forderungen führt. Bezüglich der von der Klägerin an die E-Bank geleisteten Einzahlung von 90 000,00 DEM vertrat die Antragsgegnerin die Ansicht, dass die Klägerin sich dadurch nicht von ihrer Einbringungspflicht entbunden habe, sondern nur einen Aufrechnungsanspruch erhalten habe, für den sie jedoch die Verrechnung nicht begründet habe.

Darüber hinaus ging das Recht des Komplementärs, sich nach seiner Wahl entweder durch Einbringung oder durch Erfüllung des Gläubigers der Gesellschaft von seiner Verbindlichkeit zu lösen, verloren, als der Kläger zur Entrichtung der Einlagen verurteilt wurde, so dass auch aus diesem Grunde eine Verrechnung nicht mehr zulässig war. 17 Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Angeklagte gegen das Gericht, soweit die Zwangsvollstreckungsmaßnahme in der Größenordnung von 90 000 000 DEM wegen der Einzahlung an die E-Bank für rechtswidrig befunden wurde.

Im Kern macht sie geltend - und wiederholt und ergänzt ihre Argumente in erster Instanz -, dass der KlÃ?ger das Recht zur Entlastung der Gesellschaft durch eine Zahlung an einen GlÃ?ubiger der Gesellschaft mittels einer rechtsverbindlichen Anordnung zur RÃ?ckerstattung seiner Pflichtleistung aus dem Weg gerÃ? 19 Die Klägerin macht weiter geltend, dass die Klägerin trotz des zwischen der E-Bank und der Kommanditgesellschaftlichen Gesellschaft abgeschlossenen Stillhaltevertrages über den Anspruch auf Darlehensrückzahlung durch die Zahlung an die DSL-Bank gegen Treuhandverpflichtungen verstossen hat.

Gegen die E-Bank hätte er sich auf diese, wie ihm bekannt war, Stillhaltevereinbarung hätte stützen können und müssen. Eine Verrechnung mit einem aus der Vergütung resultierenden Vergütungsanspruch ist daher nicht möglich. 20 Darüber hinaus hatte das LG nicht anerkannt, dass die zur Verrechnung vorgelegte Klage zum Nominalwert nicht angerechnet werden konnte, da sie nicht den vollen Wert hatte.

Ein nicht vollwertiger Anspruch auf einen Pflichtbeitrag war nicht aufrechenbar. 23 die Klage zurückzuweisen und das angefochtene Gericht teilweise zu ändern, soweit das vom Landgericht Detmold am 26. 12. 1997, Az. 8 O 63/97, vollstreckbar in einem Betrag von 90 000,00 DEM, für rechtswidrig befunden wurde.

26 im Vollstreckungsfall, um ihm die Möglichkeit zu geben, eine Bankgarantie zu stellen. 27 Der Anmelder wehrt sich gegen das in Berufung stehende Gericht und bestreitet die Rechtsvorschläge des Antragsgegners und wiederholt und ergänzt seine sachliche Vorlage in erster Instanz. Der Vollzug des Urteils des Landgerichtes Detmold vom 18. Mai 1997 in Hoehe von 90.000,00 DEM ist nicht zulaessig, da der Klaeger einen Rueckerstattungsanspruch gegen die Kommanditgesellschaft durch Auszahlung eines gleichen Betrags an die E-Bank erworben hat, mit dem er gegen die berechnete Anspruchsberechtigung effektiv aufgehoben hat.

32 Die vom Antragsgegner erstmalig in der Anhörung vor dem Plenum vor dem Senat zum Ausdruck gebrachten Bedenken hinsichtlich seiner Berechtigung, am Verfahren als Verfahrensbeteiligter teilzunehmen, werden nicht wirksam. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss spricht freilich zugunsten der Kommanditgesellschaft als Gläubiger der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Aus der Akte ist eher anzunehmen, dass die Klage ohnehin auch gegen den Antragsgegner als Gläubiger der betitelten Forderungen gerichtet sein sollte.

Es ergibt sich nicht unbedingt aus der Benennung der Kommanditgesellschaft als Gläubiger, dass die Kommanditgesellschaft die Vollstreckung gegen den Klammernd. Daher ist mangels gegenteiliger Beweise davon ausgegangen, dass der Angeklagte die Vollstreckung veranlasst hat. Anders ist es, wenn die Klage des Antragsgegners auf Entrichtung des Pflichtbeitrags an die Kommanditgesellschaft als aktio pro sozio verstanden wird.

Dann gäbe es den Falle einer Rechtsstellung eines Falles, in dem die Zwangsvollstreckungsklausel auch der Rechtsstellung des Antragsgegners und nicht dem im Anspruch bezeichneten Dritten (Musielak a.a.O.) gewährt werden müsste. Die Beklagte hat nicht geltend gemacht, dass die Aktien zu Gunsten der Kommanditgesellschaft auf die Kommanditgesellschaft übertragen wurden.

34 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer 90 000 000 DEM für Zinsrückstände der E-Bank bezahlt hat, die auf dem der Kommanditgesellschaft gewährten Kredit beruhen. Es ist somit sicher, dass der Antragsteller einen Kreditgeber der Kommanditgesellschaft erfüllt und damit die Voraussetzung dafür geschaffen hat, zu verhindern, dass der Rückzahlungsanspruch der Kommanditgesellschaft auf Erstattung ihrer Pflichtleistung an die Kommanditgesellschaft besteht.

38 Die Klägerin sei nach dieser Bestimmung nicht mehr in der Lage, zwischen einer an sie geleisteten Vergütung und der Zufriedenheit der Gläubiger der Unternehmen zu wählen, weil die Klägerin bereits durch rechtskräftiges Urteil zur Entrichtung der Pflichtbeiträge an die Kommanditgesellschaft angehalten worden sei. Diese materielle Gesetzeslage verändert sich nicht allein durch den Zahlungsauftrag an die Gegenpartei.

Der Kommanditist hat nach dem Recht keinen Einwand gegen einen Gläubiger der Firma, der behauptet, dass er zur Auszahlung an die Firma verdammt ist und diese - zu einem bestimmten Zeitpunkt - bezahlen muss. Allerdings argumentierte die Angeklagte in der Anhörung weiter, dass die E-Bank bis heute geschwiegen habe und dass die Kommanditgesellschaft in der Zwischenzeit keine weiteren Leistungen geleistet habe.

Die Klägerin hat diese Entscheidung nicht angefochten. Entgegen dem Wortlaut der Beschwerdebegründung (Journal 100 GA) war der Zweck der so genannten Stillhaltevereinbarung nicht die "Aufhebung des Rückzahlungsanspruchs", sondern lediglich die Annullierung des ursprünglich auf den Stichtag der Rückzahlung am 31. Dezember 1998 festgesetzten Rückzahlungstages. Die Rechtsauffassung des Antragsgegners ist richtig, dass sich der Antragsteller auf diese Stillhaltevereinbarung gegen die E-Bank hätte stützen und aus diesem Grund die Auszahlung ablehnen können.

Aus rechtlichen Gründen war er jedoch nicht dazu angehalten, die Auszahlung aus diesem Grund zu verwehren. Dabei ist zu berücksichtigen: 46 Es ist unbestritten, dass die Klage der E-Bank existierte und bereits am Stichtag 31. Dezember 1998 mit mehr als 13,4 Mio. DEM fällige ist. Dies hatte jedoch keinen Einfluss auf die Summe der bereits aufgelaufenen und geschuldeten Beträge.

Die Stillhaltevereinbarung bedeutete höchstens, dass die E-Bank für die Folgezeit keine Defaultzinsen erheben konnte. 47 Daraus ergibt sich, dass die Leistung des Beschwerdeführers eine Verpflichtung der Kommanditgesellschaft entlastet hat, die diese ohnehin zu einem späteren Zeitpunkt ablösen müsste, so dass der Beschwerdeführer von seiner Verpflichtung als Kommanditär für die Summe seiner Leistung entbunden wurde.

Durch diese Haftungsfreistellung kann der Komplementär "ohne weiteres" mit dem aus der Pflichtbeteiligung resultierenden Schaden anrechnen ( "Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, 1998, 171 Abs. 50). In Anbetracht der Tatsache, dass die Vergütung des KlÃ?gners die Kommanditgesellschaft zum Teil von einem zum Zahlungszeitpunkt nur nicht geschuldeten oder nicht vollstreckbaren Forderungsanspruch der DSL-Bank freigestellt hat - der Antragsgegner leugnet die Freistellung nicht - wÃ?re es letztlich nicht Ã?berzeugend, wenn der Antragsgegner dennoch vom KlÃ?ger die Leistung des gleichen Betrages fÃ?r den betitelten Kautionsanspruch einfordern könnte.

Der Antragsgegner erläutert dies nicht und aus welchen GrÃ?nden die Kommanditgesellschaft durch die Auszahlung an die E-Bank benachteiligt worden sein könnte. Darüber hinaus hat die Klägerin in der Anhörung in Beantwortung von Fragen darauf hingewiesen, dass sie an die E-Bank mit der Begründung gezahlt habe, dass diese zur Entgegennahme von Abschlagszahlungen vorbereitet gewesen sei, während die Beklagte dazu nicht vorbereitet gewesen sei.

Aus dieser Sicht deutet auch nichts darauf hin, dass die Klägerin gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen hat. 50 Der Widerspruch des Antragsgegners, dass der vom Antragsteller zur Verrechnung erhobene Erstattungsantrag nicht zum Nominalwert angesetzt werden darf, ist unbegründet. 51 Es ist richtig, dass seit der Beschluss BGHZ 95, 199 = NJW 85, 2947 im Fall der Verrechnung mit einem Pflichtbeitragsanspruch nicht der Nominalwert der verrechneten Forderungen, sondern ihr tatsächlicher Gegenwert zu berücksichtigen ist.

Allerdings hat der BGH in der oben genannten Rechtsprechung bereits eine Ausnahmeregelung für den Falle der Gläubigerzufriedenstellung durch den beschränkt haftenden Gesellschafter (NJW 85, 2947, 2948) getroffen, da die Haftungsfreistellung per Gesetz zum Nennwert der an den Kreditgeber gezahlten Vergütungen anordnet worden ist. Mit der vom KlÃ?ger erklÃ?rten Verrechnung ist daher die betitelte Klage in Höhe von 90.000,00 BRZ erloschen.

53 Entgegen der Rechtsauffassung des Antragsgegners führt die im Gesellschaftervertrag der Kommanditgesellschaft der KG übernommene Pflicht des Antragstellers, seine Sacheinlage in Form von 600.000,00 DEM in Bargeld zu leisten, auch nicht zu einem impliziten Verbot der Verrechnung. Der Abschluss einer Bargeldzahlung kann den stillen Ausschluss der Verrechnung beinhalten. Aus der hierin vom Antragsteller eingegangenen Bareinlagepflicht lässt sich keine weitere Signifikanz ableiten.

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