Kauf von Immobilien für Dummies - Steffi Sammet, Stefan Schwartz
Von der Suche nach der passenden Liegenschaft über die Finanzierungen bis hin zum Vertragsschluss betreuen Sie Steffi Sammet und Stefan Schwartz. Die freie Wirtschaftjournalistin und Schriftstellerin Steffi Sammet arbeitete vorher für die "Süddeutsche Zeitung" und den "Focus". Der Diplom-Kaufmann Stefan Schwartz ist Mitglied der Geschäftsführung der komm.passion Gesellschaft für Finanzwirtschaft mbH.
Zuvor war die ausgebildete Ökonomin als Redakteurin bei "Focus" in den Abteilungen Dokumentationen und später Ökonomie tätig. Beide Autorinnen haben bereits "Business Start-ups für Dummies" und "Freelancer für Dummies" verfasst und sind mit dem Kauf eines Hauses aus eigener Anschauung vertraut.
Wohnungswirtschaftliche Immobilienfinanzierung: Practical guide for ... - Eingetragen sind: Franz J. Sartor, Helmut Keller.
Denn der Erwerb von Liegenschaften ist aktueller denn je: Durch niedrige Zinssätze und steigende Mietpreise - vor allem in Ballungsräumen - ist der Erwerb oder Bau neuer Liegenschaften zu einer unverzichtbaren und bezahlbaren Anlage für Selbstnutzer geworden. Zudem ist die Immobilie eine weitestgehend krisenfeste, stabile und steuerbegünstigte Investitionsform für Investoren. Denn der Erwerb von Grundstücken und die individuelle Finanzierung von Grundstücken sind eine wesentliche Stütze der alternativen Altersvorsorge.
Auch im Deutschen Sparkassen- und Giroverband e. V. mit Hauptsitz in Berlin werden Forderungen auf Rückzahlung von Kreditvergütungen für den Fall eines Immobiliendarlehens angenommen. Bezüglich des Anspruchs auf Rückzahlung der gezahlten Akkreditivgebühren beziehe ich mich zunächst auf meinen Beitrag vom 30.06.2014, in dem ich mich auch mit der Anwendung der BGH-Fallrechtsprechung auf Akkreditive von selbständigen Unternehmern und Freiberuflern befasst habe.
Hier habe ich die Urteile des BGH vom 13.05.2014 in Punkten Zurückforderung gezahlter Guthaben wie nachstehend wiedergegeben:: Der BGH kommt stattdessen nach gründlicher Prüfung zu dem Schluss, dass die auf der Grundlage von Allgemeinen Bedingungen fristenunabhängige Berechnung einer weiteren Bearbeitungsgebühr einer gerichtlichen inhaltlichen Kontrolle nach 307 Abs. 1 S. 1 BGB als kontrollierbare Nebenpreisvereinbarung unterworfen ist.
Diese inhaltliche Kontrolle nach 307 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 BGB widersetzt sich nicht der fristgerechten Erhöhung einer weiteren Bearbeitungsgebühr, da sie mit den grundlegenden Grundideen der Rechtsverordnung in 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zu vereinbaren ist. Die für die Kreditabwicklung und -auszahlung anfallenden Aufwendungen werden nach dem Rechtsmodell des 488 Abs. 1 S. 2 BGB durch die auf der Grundlage der Laufzeit berechneten Zinsen abgedeckt.
Eine von der Laufzeit unabhängige Bearbeitungsgebühr auf der Grundlage von Allgemeinen Bedingungen ist prinzipiell nicht möglich, da diese von den grundlegenden Grundideen der Rechtsvorschrift abhängt. Die inhaltliche Kontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedinungen nach 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ist natürlich auch für Aufträge mit einem Gewerbetreibenden oder mit einem selbstständigen Gewerbetreibenden gültig, § 310 Abs. 1 S. 1 BGB.
Ausgehend von dieser Fallrechtsprechung haben die Kreditinstitute und Skibanken eine ungeheure Vorstellung davon entwickelt, warum die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs "nur" für Konsumenten und nur bei Verbraucherkrediten nach den 491 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) anwendbar sein sollten. Bei Krediten an freiberufliche Gewerbetreibende und Selbstständige verweigern Kreditinstitute und Sparbanken die Rückerstattung gezahlter Darlehensgebühren, wie sie es bei Immobiliendarlehen tun.
Für die Sparbanken könnte sich dies nun jedenfalls abändern, da der Bundesverband im Zuge eines Schlichtungsverfahrens beschlossen hat, dass es keine offensichtlichen Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für die Bearbeitungsgebühr nicht auch für die Immobilienfinanzierung aufkommt. Im Vermittlungsvorschlag des Bundesverbandes steht, wie die Konsumentenzentrale Sachsen bekannt gegeben hat, wörtlich: "Es gibt keine offensichtlichen Argumente, warum die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für die Bearbeitungsgebühr nicht auch für ein Immobiliendarlehen gelten sollte.
Für die im Rahmen des Grundstückserwerbs oder von Bauvorhaben in dinglicher Form gesicherte nichtkommerzielle Finanzierung kann nicht geschlossen werden, dass noch etwas anderes zu sagen ist. "Damit drückte sich ein weiterer wesentlicher Punkt darin aus, dass die Zuständigkeit des BGH bei weitem nicht nur auf Konsumentenkredite anwendbar ist.
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