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Die Fragestellung, wann ein entsprechendes Geschäft zwischen einem Kredit und der zu tilgenden Lebensversicherungspolice vorliegt.
Es ist nicht jede Lebensversicherungspolice, die ein Kredit zurückzahlen soll, ein "verbundenes Geschäft" mit dem Kreditvertrag. Der Antragsteller fordert die Hausbank des Antragsgegners auf, einen von ihr aufgehobenen Kreditvertrag einschließlich einer rückzahlungsersetzenden Lebensversicherungspolice zu stornieren. Der Kläger hat im Okt. 2002 mit der Angeklagten einen Mietvertrag über ein Geschossdarlehen abgeschlossen, das am Ende seiner Frist über eine zusätzliche Lebensversicherungspolice zurÃ?
Der Kläger hat die Rechte aus der Todesfallversicherung an den Kreditgeber zur Sicherung abgetreten. Die Absichtserklärung des Antragstellers, den Kreditvertrag mit dem Antragsgegner abzuschließen, wurde mit Anwaltsvorlage vom 26. Mai 2011 aufgehoben. Die Anfechtungsklage gegen den Kreditvertrag hat das LG in erster Linie zugestimmt und entschieden, dass dem Antragsgegner keine Forderungen aus dem mit dem Kläger abgeschlossenen Kreditvertrag mehr gegenüberstehen und dass der Kreditvertrag nach Eingang der Widerrufsbelehrung in eine Rückerstattungsverpflichtung überführt wurde.
Der Kläger beantragte in der Beschwerde neben seiner erstinstanzlichen Klage eine Erklärung, dass auch der Antragsgegner zur Kündigung des Lebensversicherungsvertrages gezwungen sei, und verlangte die Erstattung der auf das Kreditgeschäft gezahlte Zinssätze und der geleisteten Lebensversicherungsbeiträge. Die Beschwerde gegen die Stornierung des Lebensversicherungsvertrages wies das OLG zurück. Das Bundesgericht wies die vom Beschwerdegericht genehmigte Beschwerde des Klägers zurück.
Die für das Bank- und Börserecht verantwortliche Zivilsenatsvereinbarung des Bundesgerichtshofes hat festgestellt, dass ein Bullet-Darlehensvertrag, bei dem der Kreditnehmer dem Kreditgeber während der Darlehenslaufzeit nur Zinsen bezahlt, und ein damit in Verbindung stehender Kapitallebensversicherungsvertrag, bei dem das Kredit bei Endfälligkeit zurückzuzahlen ist, keine gekoppelten Vertr äte im sinn von § 358 Abs. 3 S. 1 BGB* darstellen, wenn die Gewährleistungsprämie nicht in gebührenderweise durch eine einmaligen Zahlung zu zahlen ist, die ganz oder teilweis durch das Kreditfinanzieren ist.
Diese Bestimmung geht davon aus, dass zum einen das Kreditgeschäft zur vollständigen oder teilweisen Refinanzierung des anderen Vertrages bestimmt ist und zum anderen, dass die beiden Aufträge eine wirtschaftliche Maßeinheit ausmachen. Werden die Versicherungsprämien nicht durch das Kreditgeschäft gedeckt, fehlen bereits die erste dieser beiden Bedingungen. Dabei wird das Kredit nicht zur Deckung der Lebensversicherung verwendet, sondern die aus anderen Quellen zu erbringende Sicherungssumme zur Rückzahlung des Konsumentenkredits verwendet.
Der Kreditgeber tritt in die Rechte und Pflichte des Entrepreneurs aus dem zugehörigen Vertrage gegenüber dem Konsumenten in Bezug auf die rechtlichen Folgen des Rücktritts oder der Rücksendung ein, wenn das Kreditvolumen dem Entrepreneur zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Rücktritts oder der Rücksendung bereits zufloss. Bei Nichterfüllung der Bedingungen für ein angeschlossenes Geschäft gilt 358 Abs. 1 und 4 sinngemäß, wenn die Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens aus dem aufgehobenen Geschäft in einem Verbraucherkreditvertrag näher beschrieben sind.
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