Auf mobile.de habe ich bei einem Fachhändler ein gebrauchtes Fahrzeug entdeckt, an dem ich interessiert war..... Ich habe ihn dann per Telefon angerufen und eine Inspektion mit ihm für den nächsten Tag arrangiert. Ich wurde über die Anwalts-Hotline meiner Rechtschutzversicherung an einen Rechtsanwalt weitergereicht, der mir bestätigt hat, dass in meinem Falle das Fernverkaufsgesetz Anwendung findet und ich ein 14-tägiges Widerrufsrecht hat.
Allerdings macht er nun geltend, dass das Fernverkaufsgesetz in diesem Falle nicht anwendbar ist, da ich bei ihm in der Filiale war und auch das Fahrzeug dort besucht habe. Allerdings macht er nun geltend, dass das Fernverkaufsgesetz in diesem Falle nicht anwendbar ist, da ich bei ihm in der Filiale war und auch das Fahrzeug dort besucht habe.
Dies sollte in diesem Falle unerheblich sein, da der Vertrag selbst "online" abgeschlossen wurde. Allerdings macht er nun geltend, dass das Fernverkaufsgesetz in diesem Falle nicht anwendbar ist, da ich bei ihm in der Filiale war und auch das Fahrzeug dort besucht habe. Der Widerruf ist nachprüfbar an den Auftragnehmer zu richten - bereit.
Hallo, meiner Meinung nach hat der Gewerbetreibende Recht, der Besuch vor Ort sollte im Einzelfall zu einem Mangel an ausschließlicher Nutzung von Kommunikationsmitteln im Fernverkehr anregen. Die Personenkontrolle nach dem Anzeigenlesen sollte beim Fahrzeugkauf dazu beitragen, dass der Sicherungszweck des Fernabsatzgesetzes überhaupt nicht gilt, d.h. der Konsument die Waren nicht unmittelbar vor dem Verkauf prüfen kann.
Ein Fernabsatzvertrag ist ein Vertrag, bei dem der Auftragnehmer oder eine in seinem eigenen Interesse tätige natürliche oder juristische Personen und der Konsument für die Auftragsverhandlungen und den Abschluss des Vertrages ausschliesslich Mittel der Fernübertragung nutzen, es sei denn, der Vertrag wird nicht im Zusammenhang mit einem für den Fernverkauf eingerichteten Vertriebs- oder Dienstleistungssystem geschlossen.
Wenigstens der Teil "Nur Fernabsatzmittel für die Vertragsverhandlung und den Vertragsabschluss verwenden" wäre nicht zu erfüllen, da der Besuch vor Ort sicher physisch und nicht per Webcam/Videokonferenz erfolgte? Es wäre dann zu überprüfen, ob der Gewerbetreibende "ein für den Fernverkauf organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem" verwendet. Sowohl die "ausschließliche Nutzung von Fernkommunikationsmitteln" als auch das "für den Fernverkauf organisierte Vertriebs- oder Dienstleistungssystem" fehlen.
Hallo, ob es an dem für den Fernverkauf eingerichteten Vertriebs- oder Servicesystem mangelt, man kann sicherlich zweifeln, ob ein Autohändler seinen gebrauchten Fahrzeugbestand auf mobile.de bewirbt und damit den Verbrauchern landesweit zur Verfügung stellt, oft mit dem Hinweis, dass die Belieferung möglich ist. Doch wie ich und andere bereits erklärt haben - Vor-Ort-Besichtigung = kein Distanzhandel.
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