Die neuen Muster Widerrufsbelehrungen treten am I. Januar 2008 in Kraft.
Die lange Wartezeit auf die Berichtigung der falschen Probenentnahmeanweisung des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) ist beendet. Bei der korrigierten Anweisung, wie bereits hier im Weblog mitgeteilt, tritt sie nun am kommenden Tag in kraft. Glücklicherweise hat das BMJ auch die Vorwürfe gegenüber Trusted Shops bezüglich des Diskussionsentwurfs vom Okt. 2007 und wird auf die ursprünglich vorgesehenen Anlagen verzichtet, so dass die Anweisung wesentlich verkürzt wird.
Darüber hinaus ist vorgesehen, dass die Anweisung bald in eine Rechtsform überführt wird, so dass sie von den Justizbehörden nicht mehr angefochten werden kann. Wie kaum ein anderes Themengebiet hat sich in den vergangenen Jahren der Werkstattbetreiber mit so vielen Themen beschäftigt wie die fehlerhafte Musteranweisung des BMJ. Die Kaufleute wurden von mehr oder weniger ernsthaften Rechtsanwälten gewarnt, obwohl sie ein amtliches Modell aufnahmen.
Nach jahrelangem Versagen des Ministeriums, auf Kritiken aus Justiz und Fachliteratur zu reagieren, wurde im November 2007 schließlich ein Entwurf eines Diskussionspapiers vorgestellt. Zentraler Kritikpunkt war jedoch, dass das Modell 4 x 4 x 4 A4 Blatt lang sein sollte und von den Justizbehörden wegen fehlender Rechtsstellung noch angefochten werden könnte. Bei den neuen Modelllehren wird auf die ursprünglich vorgesehenen Anlagen völlig verzichtet.
Das haben Trusted Shops in einer Gemeinschaftserklärung mit dem DIHK und der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg vom 8. Februar 2008 verlangt. Bezüglich der Erstellung eines nicht mehr anfechtbaren Modells mit Rechtsvorrang lautet das beigefügte Schreiben des verantwortlichen Ministerialbeamten: "Sobald dies erfolgt ist, wären die Entwürfe auch bei Inhaltsfehlern von den Justizbehörden nicht mehr anfechtbar, d.h. sie dürften weder verwarnt werden noch ihre Nutzung könnte zu einer Fristverlängerung des Widerrufs füh-ren.
Ungeachtet einiger (neuer) Untergangsprophezeiungen, nach denen die "Verwendung des revidierten Rechtsmuster der Unterweisung.... immer noch mit (zu) großen Gefahren behaftet ist", raten wir nun, die neuen Schemata zu verwenden. Schließlich ist es aus unserer Sicherstellung der sicherste Weg, sich auf die Privilegien des 14 Abs. 1 BGB-InfoV zu beziehen, der besagt: Werden jedoch von sich aus Veränderungen durchgeführt, so muss die alleinige Gewähr für die Richtigkeit der Gesamtinstruktion von sich aus gegeben sein.
Allerdings haben bisher bereits mehrere Gerichtshöfe davon ausgegangen, dass das vorherige Geschmacksmuster nicht falsch, sondern bestenfalls ungenau ist oder dass auch im Fehlerfall die Benutzung des Geschmacksmusters mangels Folgen der Wettbewerbsverletzung nicht verwarnt werden kann. Hinzu kommen behördliche Haftungsansprüche gegen das Bundesministerium der Justiz, da dieses das Schema trotz der Tatsache, dass es sich der Vorwürfe bewusst ist, wiederholt bekräftigt hat.
Die neue Übergangsvorschrift bestätigt damit auch, dass sich der Entrepreneur auf die Richtigkeit des Modells verlass. Der neue 16 - Übergangsregelung für Geschmacksmuster unter 14 - besagt, dass das BMJ auch dann haftet, wenn ein Schaden durch die Benutzung der angeblich mangelhaften Konstruktion verursacht wird.
Darüber hinaus hat der Auftragnehmer im Falle einer Rücksendung nach Jahren, die aufgrund falscher Anweisung prinzipiell möglich wäre, ein Anrecht auf Nutzungsentgelt, das zumindest so hoch sein sollte wie der Kaufpreiskorrektur. Hoffentlich kommen die Juristen nicht wieder auf die Vorstellung zurück, in der neuen Stichprobe nach weiteren Unklarheiten zu forschen, um auf dem Rücken des Konsumentenschutzes mit Warnungen vor Kinkerliztchen-Gewinn davon abzuschlagen.
Dies wird jedoch erst dann der Fall sein, wenn ein formelles Recht festgelegt hat, wie die Lehre konkret aussehen soll. Entweder wird die rechtliche Situation erleichtert (wie im nun korrigierten Modell), so dass die Rechtsprechung unterschiedlich sein kann, wie und wo eine Vereinfachung erfolgen kann, oder der Konsument wird mit vier Absätzen, die er jedoch nicht mehr durchläuft, sehr deutlich auf die rechtliche Situation aufmerksam gemacht, so dass ein Verstoss gegen das Transparenzvorschriftengesetz besteht, der auch zur Ineffektivität der Informationen auftritt.
Mit dem aktuellen Kompromiß ist das Bundesministerium der Justiz auf dem besten Weg - die Beseitigung der bisher bekannt gewordenen Irrtümer bei gleichzeitiger Beibehaltung einer reduzierten Aufmachung. Anwendungsfallbeispiel des neuen Samples gültig ab I. A. 2008: Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Kalenderwochen ohne Angaben von GrÃ?nden in Schriftform (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) oder - wenn die Ware vor Ablauf der Frist an Sie ausgeliefert wurde - durch RÃ?cksendung der Ware widerrufen. Die Frist beginnt mit Erhalt der Ware.
Der Lauf der Fristen läuft nach Zugang dieser Weisung in Schriftform, jedoch nicht vor dem Empfang der Waren durch den Abnehmer (bei wiederholten Lieferungen ähnlicher Waren nicht vor dem Empfang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfuellung unserer Informationsverpflichtungen nach § 12c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV und unserer Verpflichtungen nach 312e Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV.
In unserem praktischen Handbuch Trusted Shops für Online-Shops finden Sie alle Infos zur neuen Stornierungsrichtlinie. Geschichte: Endlich rechtliche Sicherheit im Fernverkauf durch die neue Modellkündigungsanweisung? Rücktrittsrecht: Warnung vor der offiziellen Probe - Was tun? Kann die Muster-Entzugsanweisung noch gespeichert werden?
Die Datenerhebung beim Kreditantrag erfolgt durch: smava GmbH Kopernikusstr. 35 10243 Berlin E-Mail: info@smava.de Internet: www.smava.de Hotline: 0800 - 0700 620 (Servicezeiten: Mo-Fr 8-20 Uhr, Sa 10-15 Uhr) Fax: 0180 5 700 621 (0,14 €/Min aus dem Festnetz, Mobilfunk max. 0,42 €/Min) Vertretungsberechtigte Geschäftsführer: Alexander Artopé (Gründer), Eckart Vierkant (Gründer), Sebastian Bielski Verantwortlicher für journalistisch-redaktionelle Inhalte gem. § 55 II RStV: Alexander Artopé Datenschutzbeauftragter: Thorsten Feldmann, L.L.M. Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg, Berlin Registernummer: HRB 97913 Umsatzsteuer-ID: DE244228123 Impressum