Private Hypothekendarlehen

Persönliche Hypothekarkredite

Kredit mit Grundschuldverschreibung zur Firmenfinanzierung Obligationen ( = Obligationen, Schuldscheine oder auch Obligationenpapiere ), Schuldschein- und Beteiligungsdarlehen sind Schuldverträge nach den §§ 488 ff, 793 ff BGB mit einem Gläubigeranspruchsrecht ("Geld gegen Zinsen"). Obligationen sind daher nichts anderes als "wertpapiergedeckte Kredite" mit Zinszusage und Laufzeitvereinbarung. Der Bond ( "Bond") kann auch durch Grundpfandrechte oder andere Schuldrechte gesichert werden, so dass man in diesem Fall von einem Pfandbrief ( "Covered Bonds") sprechen kann.

Der Schuldschein kann auch durch andere als Grundpfandrechte, z.B. Abtretung von Forderungen, besichert werden. Das Besichern einer Immobilie wird daher als "Pfandbrief" bezeichnet. Zur Absicherung der Investoren wird die Grundpfandrechte oder Grundpfandrechte in den III. Teil des Grundbuches aufgenommen. Die Grundpfandrechte sind als Nebensicherheit vom Vorhandensein einer Reklamation abhängt.

Ein Hypothekendarlehen kann als Buchhypothek oder Buchstabenhypothek oder als Grundpfandrecht des verbrieften Eigentümers beim örtlichen Gericht registriert werden. Mit einer Buchstabenhypothek bekommt der Kreditgeber ein zusätzliches Dokument, den so genannten Mortgage Letter. Sie ermöglicht die Übernahme einer Grundpfandrechte oder eines Hypothekendarlehens, da sie durch Verpfändung und einfache Briefübergabe grundbuchunabhängig erfolgen kann.

Der Anleiheninhaber kann als Begünstigter einer Pfandleihe eine Pflichtauktion veranlassen, wenn der Anleihenschuldner seiner Verpflichtung zur Verzinsung der Anleihe nicht nachkommt. Dementsprechend ist die Grundschuld ein Sicherheitsmittel für den Anleiheninhaber. Die Bezeichnung Hypotheken kommt aus dem Altgriechischen und bedeutet soviel wie Pfand. Auf den Pfandbrief finden keine Sonderregelungen Anwendung. Hypothekenpfandbriefe oder Schuldtitel - in welcher Form auch immer - sind kapitalmarktrechtliche Sicherheiten, gleichgültig, ob sie durch eine physische Sicherheit verbrieft sind oder nicht.

Gerne senden wir Ihnen Ihre Dokumente zu und vereinbaren einen Termin für ein unkompliziertes, kostenfreies Beratungs- und Finanzgespräch über die Vorbereitung eines Prospektes und eine mögliche Privatplatzierung. Bei der öffentlichen Platzierung von durch eine Grundschuld gesicherten Krediten zur Kapitalbeschaffung am Markt für Unternehmensfinanzierungen ist die Prospektfreiheit nach wie vor gegeben, d.h. sie kann vorbehaltlich einer grundsätzlichen Entscheidung der Bundesanstalt Ende MÃ??rz 2016 ohne MengenbeschrÃ?nkung erfolgen.

Der vom Kreditgeber bewilligte Kredit wird von der Gesellschaft als Kreditnehmer durch eine Grundschuld ohne Schreiben oder eine Grundschuld ohne Schreiben gesichert. Zu diesem Zweck werden entweder Eigentümerhypotheken zugunsten des Kreditnehmers auf einem oder mehreren Grundstücken des Kreditnehmers oder verbundene Unternehmungen zugunsten des erstrangigen Kreditnehmers angelegt oder bestehende Erstranghypotheken genutzt.

Aus diesen Grundpfandrechten wird dem Kreditgeber ein Teilgrundpfandrecht zuzüglich Zinsen in Hoehe des Darlehensbetrags zugeordnet. Teilgrundforderungen mehrerer Kreditgeber haben den selben Stellenwert unter sich. Der Investor als Kreditgeber bekommt eine Auftragsbestätigung des Kreditunternehmers. Er muss sich auf eigene Rechnung und Gefahr des Notars zu jeder Zeit ohne neue Beteiligung der Gesellschaft als Eigentümer der Immobilie eine durchsetzbare Kopie seiner Teilgrundpfandrechte erstellen und bei Vorliegen von Briefgrundpfandrechten ein Teilgrundpfandrecht für sich ausstellen und nachweisen.

Andernfalls verbleiben die Grundpfandrechte beim Treuhänder als Mitverwalter. Selbst die nachrangigen Privatkredite ohne Sicherheiten mit qualifizierter Rangrücktrittspflicht verstoßen nicht gegen das Kreditinstitut. Damit sind beide Arten von öffentlich-rechtlichen Kreditangeboten für eine große Zahl potenzieller Investoren kapitalmarkttauglich, so Dr. Horst Werner aus Göttingen.

Durch private Grundschulden hat sich die Struktur der Immobilienfinanzierung in den letzten Jahren stark gewandelt. Traditionell erhält der Käufer der Immobilie von der Hausbank einen erstklassigen Kredit, der durch ein grundpfandrechtliches Sicherungsrecht gesichert ist, wodurch heute Handelsbanken regelmässig bis zu 80% der Kredite refinanzieren und Pfandbriefbanken an einen Beleihungswert von 60% des Marktwertes rechtlich verpflichtet sind. Nun sind nicht nur private nachrangige Kredite, sondern auch erst- oder zweitrangige Kredite erlaubt, die durch eine Basisschuldverschreibung privater Investoren am Markt gesichert sind.

Einzige Bedingung für das gesicherte Kreditgeschäft von Seiten der Privatwirtschaft ist, dass dem Kreditgeber eine Grundschuldsicherheit gewährt werden muss, die ihm eigene Nutzungsrechte an der Grundschuld ohne Rücksicht auf Dritte gewährt. Privatkredite benötigen daher für ihre Genehmigung kapitalmarktrechtlich Grundbuchsicherheiten, während ohne solche Grundschuldsicherheiten nur nachrangige Kredite mit einer eingeschränkten Nachrangklausel hinter den Forderungen der Vorzugsgläubiger zugelassen sind.

Dr. Horst Siegfried Werner, K. D. Hildebrand, pensionierter Bankmanager und Finanzierungsspezialist sind immer erreichbar:

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