Sparkasse Autokredit

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Anwalt Christian Fiehl, LL.M., Spezialist für Versicherungs- und Bankrecht Kapitalmarktrecht - Widerspruchsfälle | Kredite für Immobilienfinanzierungen in Deutschland und Österreich

In seinem Beschluss vom 20.03.2018, Az.: 2 O 21/18) hatte der XXI. ziviler Senat des BGH eine solche Bestimmung bereits in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse behandelt, und zwar in seinem Beschluss vom XXI ZR 309/16. Gegenüber Ansprüchen gegen die Sparkasse kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder gerichtlich festgestellten Ansprüchen aufrechnen".

im Verhältnis zu den Konsumenten nach § 307 Abs. 1 S. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ungültig ist. Der vorgenannte Absatz steht unter der inhaltlichen Kontrolle nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB. Von den gesetzlichen Vorschriften abweichende bzw. ergänzten Allgemeinen Geschäftsbedinungen unterliegen nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der inhaltlichen Kontrolle.

Darin enthalten ist sowohl eine von 387 BGB abweiche Bestimmung, die auch eine Anrechnung auf nicht rechtlich begründete strittige Ansprüche ermöglicht, als auch eine von den Bestimmungen des 355 Abs. 3 S. 1, 357a BGB abweichende Bestimmung, die die rechtlichen Folgen eines widerruflichen Verbrauchervertrags über Finanzdienstleistungen betrifft. Sie ist so offen gefasst, dass sie den Konsumenten daran hindert, mit Ansprüchen jeglicher Couleur aufzurechnen.

Der Text enthält aus dem Blickwinkel eines vernünftigen und gutgläubigen Geschäftspartners keinen konkreten Hinweis darauf, dass Schadenersatzansprüche aus einem konkreten Herkunftsgrund aus dem Geltungsbereich der Bestimmung ausgeschlossen werden können. Dazu gehören auch solche Fälle, die dem Konsumenten im Zusammenhang mit dem in 355 Abs. 3 S. 1, 357 a BGB geregelten Umkehrvergleichsverhältnis entstehen und mit denen er gegen Anforderungen der Hausbank anrechnen kann ( "Senatsbeschluss vom 26. 4. 2017 - II ZR 108/16, WM 2017, 1008 Rn. 20).

Die Bestimmung widersetzt sich nicht der so eingeleiteten inhaltlichen Kontrolle nach 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB: Allgemeine AGB' s sind wirkungslos, wenn sie den Vertragspartnern des Nutzers entgegen den Erfordernissen von Treu und Glauben unzumutbar nachteilig beeinflussen ( 307 Abs. 1 S. 1 S. 1 BGB).

Hält die angefochtene Bestimmung auch auf der Grundlage von 309 Nr. 3 BGB einer Prüfung stand, da sie dieser Bestimmung sachlich entspreche, ergebe sich die Ungültigkeit der Bestimmung dennoch aus der Bestimmung des 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB. BGB, dessen Geltung nicht dadurch eingeschränkt ist, dass eine Bestimmung in den Geltungsbereich der 308, 309 BGB falle, aber nach diesen Bestimmungen nicht beanstandet werden könne (BGH, Entscheidungen vom 26. August 1988 - VIII ZR 84/87, BGHZ 104, 232, 239 und vom 28. November 1996 - XII ZR 193/95, WM 1997, 588, 690; siehe auch Palandt/Grünberg, BGB, 7. Ausgabe).

Gemäß 361 Abs. 2 S. 1 BGB dürfen die Rechtsvorschriften über die rechtlichen Folgen des Widerspruchs ( 355 Abs. 3 S. 1, 357a BGB) nicht zum Schaden des Nutzers geändert werden, sofern nichts anderes angegeben ist. Die rechtlichen Voraussetzungen für das Widerspruchsrecht sind somit halbdauernde Rechte zugunsten des Konsumenten (BGH, Entscheidungen vom 16. Jänner 2009 - II RR 118/08, WM 2009, 350 Rn.

17, ab 16. Juni 2014 - III ZR 368/13, WM 2014, 1146 Rn. 36, ab 22. Januar 2017 - II ZR 381/16, WM 2017, 806 Rn. 17 und ab 24. Juni 2017 - II ZR 108/16, WM 2017, 1008 Rn. 21). AGB, die gegen (halb-)zwingendes Recht zum Schaden des Auftraggebers verstossen, diskriminieren den Auftraggeber mit der Konsequenz ihrer Ungültigkeit in unangemessener Weise im Sinn von 307 Abs. 1 S. 1 BGB (Senatsbeschlüsse vom 31.12.2009).

September 2009 - II ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 33, vom 18. 12. 2013 - II ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rn. 10, vom 28. 1. 2015 - II ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 174/13 und vom zwanzigsten 10. 201. 2015 - X II ZR 166/14, BGHZ 207, 176 Rn. 30 f.).

Auf der Grundlage dieser Norm bringt der angefochtene Begriff eine unzumutbare Nachteile für die Konsumenten mit sich. Aufgrund ihres freien Wortlauts umfasst die Bestimmung auch solche Fälle, die dem Konsumenten im Zusammenhang mit dem Umtauschverhältnis nach 355 Abs. 3 S. 1, 357 a BGB zustehen und mit denen er gegen Anforderungen der Hausbank anrechnen kann.

Dies stellt eine unerlaubte Beeinträchtigung des Widerspruchsrechts dar (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Mai 2017 - II ZR 108/16, WM 2017, 1008 Abs. 21), die sich weder mit dem Aufrechnungsschutz für Kreditinstitute mit fiktiven oder anderen ungerechtfertigten Gegenansprüchen durch insolvente oder nicht wissbegierige Verbraucher befasst (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Mai 2017 - ZR 108/16, WM 2017, 1008 Abs. 21) noch mit dem Aufrechnungsschutz für Kreditinstitute mit fiktiven oder anderen unwissentiellen Gegenansprüchen durch S. auch Senatsbeschluss vom 19. Juli 2002 - II ZR 160/01, WM 2002, 1654, 1655) mit eventuellen Pflichten des Antragsgegners gegenüber der Dt. Bank (siehe AGB der Dt. BANK, Bankgesetze Vorschriften 5, Stand: Jänner 2017, V. Nr. 10 Absatz 1).

Durch den Ausschluss des Verbrauchers von der Aufrechnungsmöglichkeit zwingt die Bestimmung den Verbraucher, seine Forderungen aus dem Vergleichsverhältnis gerichtlich und in der Regelfall auch zur Zahlung des Vorschusses auf Gerichtskosten in Anspruch zu nehmen ( 12 Abs. 1 S. 1 GKG). Dabei kann der Konsument mit einer wesentlichen Reklamation des Kreditunternehmens allein in Bezug auf die Darlehenserlöse konfrontiert werden, ohne die Chance, diese Reklamation durch Verrechnung wirksam zu reduzieren.

kann auch der Konsument solchen Forderungen ausgesetzt sein; aufgrund des Verrechnungsverbotes wäre es ihm nicht möglich, die Entstehung solcher Verzinsungen zumindest anteilig durch die auch nachträgliche ( "389 BGB") Rückzahlung der Hauptleistung zu unterbinden. Da die vorgenannten negativen Wirkungen der streitigen Bestimmung den Konsumenten davon abhalten können, sein Widerrufsrecht auszuüben oder die konkrete Geltendmachung seiner Ansprüche zu verkomplizieren, stellt die Einwilligung in dieses Aufrechnungsverbot eine unerlaubte Vertragswidrigkeit von den Bestimmungen des Verbrau - cherschutzrechts nach 361 Abs. 2 S. 1 BGB dar, so dass die streitige Bestimmung zu einem unzumutbaren Nachteil für den Kun -den wird.

Ein anderes Verständnis der Bestimmung, nach dem die Ansprüche des Konsumenten aus dem Rückgriffsverhältnis nicht von ihr gedeckt wären, würde einer Kürzung unter Wahrung der Gültigkeit gleichkommen, die nach der ständigen ständigen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht zulässig ist (Senatsentscheidungen vom 26. Jänner 2015 - 147/13, WM 2015, 519 Rn. 18 und vom 30. Juni 2015 - 169/14, BGHZ 207, 176 Rn. 32, jedes mwN).

Ebenso wenig kann die Bestimmung in einen erlaubten und einen nicht erlaubten Teil untergliedert werden ( "BGH", Entscheidungen vom 11. Okt. 2013 - III ZR 325/12, NJW 2014, 141 Abs. 1 Nr. 1 und vom 15. Jänner 2015 - XII ZR 176/13, WM 2015, 1161 Abs. 2).

Ob Immobilienkredit, Kfz-Finanzierung, Bau- oder Konsumentenkredit, wenn ein Kreditvertrag die oben genannte Bestimmung beinhaltet, die Einschränkung der Aufrechnungsmöglichkeiten des Konsumenten zur Ungültigkeit der korrespondierenden Bestimmung und damit aufgrund der Einschränkung und Komplikation des Widerspruchsrechts zur "ewigen Widerrufsfrist" bei.

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