Werbekosten des ersten Grades: Wie Sie Ihr Studium von den Abgaben abziehen können
Aufgrund der derzeit laufenden Überprüfung der Rechtslage wird empfohlen, die First Degree Costs als einkommensbezogene Aufwendungen auszufüllen. Diejenigen, die ihren ersten Grad als Werbekosten abziehen können, sparen viel Zeit. Wenn Sie Ihre Studiengebühren als Schaden beanspruchen, werden sie mit dem Einkommen aus Ihren ersten Arbeitsjahren angerechnet. Viele von ihnen können nur Sonderkosten einfordern.
Aufgrund der aktuellen Rechtslage empfiehlt es sich, die First Degree Costs als einkommensbezogene Aufwendungen zu verrechnen! Wem ist es erlaubt, den ersten Grad als einkommensbezogene Ausgaben abzuziehen? Manche Ersten können ihr Studium als einkommensbezogene Ausgaben abziehen. Wenn Sie bereits vor Ihrem Bachelor-Abschluss eine Ausbildung absolviert haben und Ihr Studium darauf aufbaut, können Sie Ihren ersten Abschluss als einkommensbezogene Ausgaben einfordern.
Doppelstudium: Wenn Sie Teilzeit studieren, können Sie Ihr erstes Studium auch als einkommensbezogene Ausgaben abziehen. Studie im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis: Auch als Beamter oder Zivildienstleistender der Luftwaffe werden Werbeausgaben erfasst. Bei allen anderen Erstis: Die durch die Grundausbildung entstandenen Aufwendungen werden vom Steueramt zurzeit als Sonderaufwand betrachtet und können nicht als einkommensbezogene Aufwendungen in Anspruch genommen werden.
Für Sie als Bachelor-Student heißt das, dass Sie aktuell höchstens 6.000 ? pro Jahr von Ihrer Steuerrechnung abziehen können. Es besteht keine Verlustsummenmöglichkeit über die Jahre - wie bei den ertragsabhängigen Aufwendungen -. Sonderaufwendungen können daher nur in dem Jahr in Anspruch genommen werden, in dem sie angefallen sind.
Wenn Sie während Ihres Studienaufenthalts überhaupt kein zu versteuerndes Einkommen haben, bringt Ihnen der Sonderaufwand überhaupt nichts. Somit können in Zukunft auch Studiengebühren des antiken Erstismus als Werbekosten erkannt werden! Beispielsweise kann ein Master-Student immer den vollen Betrag seines Studiengangs als einkommensbezogene Ausgaben abziehen, während die meisten Bachelor-Studenten mit Sonderkosten abspeisen. Grundsätzlich gibt es keine Begrenzung der ertragsabhängigen Aufwendungen.
Die folgenden Aufwendungen können Sie als Werbekosten einfordern:: Wenn Sie neben Ihrer Unterbringung an Ihrem Wohnort auch eine andere Ferienwohnung in Ihrer Heimatstadt unterhalten, können Sie auch eine Doppelbudgetierung in Anspruch nehmen! Sie müssen sich jedoch die anfallenden Gebühren zu Haus teilen. Wenn Sie einen Doppelhaushalt haben, können Sie von Ihrer Steuerrechnung für das zweite Haus allein bis zu 1000 Euro im Monat abziehen und auch Reisen in Ihre Heimatstadt oder Möbelkosten abziehen.
Grundsätzlich gibt es unterschiedliche Wege, wie Sie von den Werbekosten für Ihren ersten Abschluss in den Genuss kommen können. Wenn Sie vor Ihrem Studium bereits eine Lehre absolviert haben, können Sie Werbekosten für Ihr erstes Studium einfordern. Letztere muss jedoch zu diesem Zweck als Fortbildung angerechnet werden. Das ist der Falle, wenn: Wenn Sie z.B. neben Ihrem Studium eine steuerpflichtige Teilzeitbeschäftigung ausüben, in der Sie gut verdienen, können Sie über die einkommensbezogenen Aufwendungen überzahlte Abgaben einziehen.
Haben Sie dagegen keine Teilzeitbeschäftigung oder überschreiten Ihre Studienkosten Ihr Einkommen, können Sie einen Gewinnvortrag beim Steueramt einfordern. D. h., Ihre Gewinne werden für jedes Jahr eingezogen und erst nach dem Studium mit dem steuerbaren Einkommen angerechnet. Selbst wenn Sie ein Dualstudium absolvieren, können Sie die anfallenden Studiengebühren als einkommensbezogene Auslagen einbehalten.
Weil Sie jedoch bereits während des Studienaufenthaltes ein regelmäßiges Einkommen aus Ihrer Beschäftigung haben und dieses wahrscheinlich Ihre Kosten übersteigt, haben die einkommensbezogenen Aufwendungen einen direkten steuerreduzierenden Effekt. Wenn Ihre Aufwendungen dagegen Ihr Einkommen überschreiten, ist es auch möglich, Verlustvorträge im Zuge eines Doppelstudiums vorzutragen. Wenn Ihr Studium als Grundausbildung gilt, können Sie Ihre Studiengebühren nicht wirklich als einkommensbezogene Kosten einfordern.
Doch: Da das BVerfG noch kein rechtskräftiges Ergebnis hat, sollten Sie Ihren ersten Abschluss noch als einkommensbezogene Ausgaben in Ihrer Einkommensteuererklärung ausweisen. Diese werden zwar vom Steueramt aufgrund der aktuellen Rechtslage abgelehnt, aber dann können Sie Beschwerde führen - mit Bezug auf das beim BVG anhängige Rechtsstreit! Dies wird Ihren Prozess bis zum rechtskräftigen Ergebnis aufschieben.
Wenn sich die Juroren dann später wirklich für Sie entschieden haben, muss das Steueramt danach die Werbekosten für Ihren ersten Grad übernehmen. Bei negativem Ergebnis können Sie diese in der Regel als Sonderaufwand für die entsprechenden Jahre einfordern. Im Übrigen können Sie sieben Jahre später noch einen Gewinnvortrag für Ihr erstes Studium anstreben!
Obwohl die Einkommensteuererklärung nur für vier Jahre nachträglich eingereicht werden kann, besteht zurzeit eine besondere Situation. Wenn Sie noch keine Steuererklärung für das jeweilige Studienjahr eingereicht haben, reichen Sie lediglich eine gesonderte Steuererklärung für jedes Jahr ein und aktivieren Sie das Kästchen "Erklärung zur Ermittlung des Restverlustvortrags". Sie sollten die beanspruchten Kosten der Studie so gut wie möglich als Werbekosten nachweisen.
Die Datenerhebung beim Kreditantrag erfolgt durch: smava GmbH Kopernikusstr. 35 10243 Berlin E-Mail: info@smava.de Internet: www.smava.de Hotline: 0800 - 0700 620 (Servicezeiten: Mo-Fr 8-20 Uhr, Sa 10-15 Uhr) Fax: 0180 5 700 621 (0,14 €/Min aus dem Festnetz, Mobilfunk max. 0,42 €/Min) Vertretungsberechtigte Geschäftsführer: Alexander Artopé (Gründer), Eckart Vierkant (Gründer), Sebastian Bielski Verantwortlicher für journalistisch-redaktionelle Inhalte gem. § 55 II RStV: Alexander Artopé Datenschutzbeauftragter: Thorsten Feldmann, L.L.M. Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg, Berlin Registernummer: HRB 97913 Umsatzsteuer-ID: DE244228123 Impressum