Die Bankprokura ("Kontovollmacht") ist die von einem Depotinhaber dem kontoführenden Kreditinstitut zu Gunsten Dritter erteilte Vollmacht, nach der dieses über ein spezifisches Bankkonto im Rahmen der Bevollmächtigung verfügt. Bevollmächtigte einer Prokura können Verwandte des Depotinhabers, Dritte oder Mitarbeiter einer Depotbank sein. Er und sein gesetzlicher Stellvertreter sind berechtigt, über ein Konto zu verfügung zu verfügen und zwar z.B. über die Elternschaft als Stellvertreter eines geringfügigen Inhabers, Hausmeister, Pflegekräfte, Vorstände einer AG, KGaA in Deutschland oder die Geschäftsführung einer Gesellschaft).
Lediglich der Inhaber des Kontos ist Kreditor und als solcher mit umfangreichen Rechten ausgestatteten. Damit hat der Kontobesitzer die Option, den Personenkreis der Berechtigten im Wege des Rechtsgeschäfts auf Dritte auszudehnen. In den vorgenannten Statuten wird der Geltungsbereich der handelspolitischen Bankprokura ausführlicher dargestellt. Der Name der zur Vertretung und Veräußerung der Bank bevollmächtigten Person wird den Kreditanstalten auf speziellen Formularen mit eigenhändiger Unterschriftsprobe mitgeteilt.
2 Die Bevollmächtigten sind nach der Vollmachtserteilung befugt, Banktransaktionen im Auftrag und für fremde Verbindlichkeiten des Depotinhabers abzuwickeln. D. h. die Kontoauszüge des Bevollmächtigten erfolgen für oder gegen den Depotinhaber und der Depotinhaber ist dazu durch Veräußerungen des Depotvertreters selbst angehalten, auch wenn sich daraus Belastungssalden ergeben. Der Verfügungsberechtigte darf das Depot wie der Depotinhaber selbst benutzen - jedoch nur mit und gegen den Depotinhaber und die bevollmächtigende Person.
Kundenaufträge zugunsten des Vertretungsberechtigten fallen nicht unter eine solche Ermächtigung. Verfügungsrecht bezeichnet vor allem das Recht, von dem Recht Gebrauch zu machen, Bargeldbezüge oder Banküberweisungen vorzunehmen, Lastschriftermächtigungen für Bankeinzüge zu erteilen, Lastschriftaufträge zu gestatten oder Banküberweisungen zu akzeptieren. Mit diesen weitreichenden Rechten wird das bestehende Vertrauensbekenntnis zwischen dem Kunden betreuer und dem Prokuristen nachgewiesen. Die Bevollmächtigung für ein Konto ist in der Regel unbefristet.
Der " uneingeschränkte Verkauf " bezieht sich jedoch nur auf die Verfügungsgewalt über die Kontensalden und nicht auf das eigentliche Spiel. Dem Bevollmächtigten stehen daher nicht alle Rechte zu, auf die der Accountinhaber Anspruch hat. Verkauf von Kontoständen, Verwendung gewährter Kredite; Kauf von Wertschriften, Devisen, Fremdwährungen und Münzen sowie von Edelmetallen; Erhalt von Einkaufsabrechnungen, Kontenauszügen, Wertschriften, Depots und Erfolgsrechnungen; Saldoerfassung.
Treten durch die Verfügung des autorisierten Kontobesitzers Belastungssalden auf, so sind nur der Kontobesitzer und der Darlehensschuldner der Hausbank aus Krediten verpflichtend (§ 488 BGB). Die Bevollmächtigten handeln "im Namen" des Bankkunden. Nicht von vornherein durch Kontoermächtigungen abgedeckt sind: die Vollmachtserteilung, die Kontoeröffnung, die Eröffnung von weiteren Konzessionen und Depots, die Annahme von Konto- und Kreditauflösungen, die Auflösung von Konzessionen oder Kontoüberweisungen im Auftrag des Bevollmächtigten, der Abschluß oder die Ergänzung von Akkreditivverträgen, die Schaffung oder der Widerruf von Akkreditivwertpapieren, die Stellung von Anträgen auf Kunden-, Maestro- und Kreditkart, der Abschlußerungsvereinbarungen von Tresoren und Depotsystemen.
Ausnahmsweise kann ein Depotinhaber eine Depotbehörde so weit einschränken, dass eine berechtigte Personen nur über einen bestimmten Geldbetrag verfügt oder z. B. nur für den Depotinhaber Banküberweisungen veranlassen darf. Weitere Restriktionen sind möglich, da der Ausmaß der Kontoermächtigung vom Inhaber festgelegt werden kann und vom Finanzinstitut zu beachten ist.
Im Falle von Gemeinschaftsgenehmigungen wird häufig zwischen "A-Genehmigungen" und "B-Genehmigungen" differenziert. Ein A-Agent kann mit jedem anderen Agenten zusammenarbeiten, während ein B-Agent nur mit einem A-Agenten zusammenarbeiten darf. Bankprokura werden danach differenziert, ob der Todesfall des Kontobesitzers für die Effektivität der Prokura eine wichtige Funktion hat. Nur für die Prokura ( 52 Abs. 3 HGB) und die Prozesvollmacht ( 86 Abs. 1 Halbsatz ZPO) gibt es eine explizite Rechtsvorschrift über die Folgen des Ablebens des Bevollmächtigten auf das Bestehen einer Ermächtigung. Für die Bankkonzession gibt es keine Rechtscharakter.
5 ] Die Effektivität einer Bankprokura kann daher uneingeschränkt zugesagt werden. Es kommt darauf an, ob das der Vollmacht zugrundeliegende Vertragsverhältnis (d.h. der Girokontovertrag) durch den Tode des Kontobesitzers ausläuft ( " 168 S. 1 BGB). Der Girokontovertrag läuft durch den Tode des Kontobesitzers nicht aus, so dass in der Regel auch die Vollmacht für das Konto weiterhin besteht.
Auch nach dem Tode des Kontobesitzers gilt in Deutschland eine unbefristete Kontoermächtigung ("transmortale Vollmacht"), so dass der Beauftragte auch nach dem Tode des Kontobesitzers über das Depot weiter Verfügungsgewalt haben kann ( 672 in Verbindung mit 168 BGB). Dies dient bevorzugt der Sicherung des Ehepartners oder eines nahen Verwandten, um im Falle des Todes des Inhabers einen reibungslosen und ungehinderten Zugang zum Testatenkonto des Testators zu gewährleisten.
Wenn die Bevollmächtigten später nicht zu den Nachkommen zählen, können die tatsächlichen Nachkommen die bestehenden Bankbewilligungen zugunsten von nicht erbberechtigten Dritten durch einen Erbnachweis oder ein beglaubigtes Testament aufheben. Im Erbschaftsfall wird der nicht ermächtigte Vertreter zum vertrauenswürdigen Dritten des Erblassers, der in die Rechtsstellung des verunglückten Kontobesitzers eintritt. Zum Schutz des hinterbliebenen Ehepartners oder seines nahen Verwandten im Falle des Ablebens ist es besser, einen Erbe, ein Erbe oder eine Gabe unter Lebewesen oder aufgrund des Ablebens zu ernennen.
Nach schweizerischem Recht ist diese weitreichende Handlungsvollmacht über den Tode oder die Invalidität des Auftraggebers hinaus nur dann gültig, wenn dies in der Handlungsvollmacht explizit geregelt ist. Der umfangreiche Übermittlungsauftrag ist der Regelfall. Er kann jedoch mit den Kreditanstalten andere Vereinbarungen treffen. In diesem Fall ist es ihm freigestellt, mit den Kreditanstalten andere Vereinbarungen zu getroffen zu haben. Im Falle einer Handlungsvollmacht bis zum Tode ("vorsterbliche Vollmacht") verfällt die Bankenvollmacht mit dem Tode des Kontobesitzers von selbst.
Dies ist eine kündigungsbedingte Bevollmächtigung ( 185 Abs. 2 BGB), bei der der Todesfall des Kontobesitzers zur unmittelbaren Nichtigkeit der Bankbestätigung auftritt. Aus diesem Grund muss die Hausbank bei jeder Bestellung des Vertretungsberechtigten zunächst überprüfen, ob der Inhaber des Kontos noch am Leben ist. Im Falle des Todes des Kontobesitzers verfallen diese Bevollmächtigungen mit der Zeit.
Mit dieser Form der Bankprokura sind die Institute hohem Risiko unterworfen, da sie Dispositionen durch den Bankvertreter erlauben können, auch wenn der Depotinhaber bereits ohne sein Wissen gestorben ist. Gemäss Schweizer Recht verfällt die Bevollmächtigung bei Tod, Arbeitsunfähigkeit oder Verlust des Auftraggebers, sofern der Auftraggeber nichts anderes verfügt hat (OR 35 Abs. 3).
Erst mit dem Tode des Kontobesitzers tritt die Depotvollmacht im Falle des Todes ("Postmortem-Vollmacht") in Kraft. Dabei wird die Depotbestätigung in der Regel erst mit dem Tode des Kontobesitzers wirksam. Diese Bankgenehmigung gewährt der Depotinhaber zu seinen Lebzeiten als Bevollmächtigung unter aufschiebender Bedingung ( 185 Abs. 1 BGB), bei der der Tode des Depotinhabers zur sofortigen Wirkung der Bankgenehmigung führt. Diese Bankberechtigung kann daher nicht vor dem Tode des Kontobesitzers genutzt werden.
Diese wird in der Regel für die spätere Erbschaftsverwaltung zugunsten von Ehepartnern oder nahestehenden Verwandten gewährt, so dass sie nicht von der Ausstellung eines Erbnachweises oder der Testamentseröffnung abhängig sind. Ein Treuhandverhältnis ist das Vollmachtsverhältnis zwischen dem Kundenbetreuer und dem Bevollmächtigten. Dies gilt nicht, wenn die Bevollmächtigung vom Kontobesitzer durch ungerechtfertigten Geldvorteil des Kontobesitzers durch Überweisung/Debit zu seinen Gunsten ausgenutzt wird.
Der Bankprokura ist in der Regelfall mit dem Wunsch verknüpft, bei der Vollmachtserteilung die daraus entstehenden buchhalterischen Verpflichtungen nachzutragen. Wird eine solche Vollmacht einem Familienangehörigen oder Bekannten des Kontobesitzers erteilte, so wird davon ausgegangen, auf der Grundlage eines speziellen Treuhandverhältnisses eine Vollmacht erteilte.
Darüber hinaus muss abgeklärt werden, ob es für autorisierte Kontoinhaber erlaubt ist, auf sich selbst zu überweisen und damit ein angebliches Geschenk zu machen. Allerdings ist die Spende an den Kontoinhaber auch ein Selbstkontrakt, da der Spender einen Geschenkkontrakt mit sich selbst als Repräsentant des Kontobesitzers abschließt. Dem Bevollmächtigten ist daher eine solche Bestellung nicht gestattet; die Bestellung ist daher bis zu ihrer späteren Genehmigung ausgesetzt und ineffizient.
Die Bevollmächtigung kann vom Depotinhaber gegenüber der Depotbank unilateral aufgehoben werden. Die Widerrufserklärung hat das sofortige Auslaufen der Bevollmächtigung zur Folge. Todesfall des Vertretungsberechtigten, Rechtsunfähigkeit des Vertretungsberechtigten, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Kontoinhabervermögen, das Schweizer Recht verlangt nicht, dass die Bevollmächtigung von den Erbben aufgehoben wird. Für die Geldwäscherei müssen die Kontobesitzer von den Kreditanstalten nach § 4 GWG ermittelt und nachweisbar sein.
Gemäß 26 Abs. 3 der VO ( "EU") Nr. 600/2014[13] in Verbindung mit § 22 WpHG ist die Meldung von Börsengeschäften von Stimmrechtsvertretern unter ihrer Identifikationsnummer und nicht unter der des Depotinhabers obligatorisch. Umstritten ist, ob Pensionsvollmachten eine Bankprokura erübrigen. Daher wird vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) empfohlen, dass bei vorsorglichen Vollmachten - das sind interne Vollmachten - die Bankprokura immer gesondert als externe Vollmacht angegeben werden sollte.
Deutsches Sparkassenverlages, Stuttgart, 2005, ISBN 3-09-304994-6. Ute Lekaus, Fullmacht von Todes Wegen, 1999, p. 7. Papenmeier: Transkriptionale und Postmortalität Vollmachträften als Gestaltungsungsmittel, s. r. o. Publishing House, Bonn 2013, ISBN 978-3-941586-70-3, p. 128 ff.
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