Kredit zur Existenzgründung

Darlehen zur Unternehmensgründung

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Eine gute Zubereitung

Darüber hinaus: fachkundige Betreuung in allen wesentlichen Fragestellungen rund um die Unternehmensgründung. Im Existenzgründungsportal existenzgruender.de des Bundesministeriums für Wirtschaft in Deutschland ( "BMWi") findet man eine Vielzahl von Checklisten, Tips, Anschriften und weiteren Verknüpfungen. In Zusammenarbeit mit der KfW und der LfA Förderungbank Bayern (LfA) begleitet Ihre Sparbank seit vielen Jahren Start-ups in diversen Projekten.

Sie können mit dem ERP-Startkredit - StartGeld (KfW) alles bezahlen, was Sie in den ersten Jahren brauchen. Für die Gründung und Führung eines Unternehmens bekommen sie bis zu 100.000 EUR. Dieses Darlehen kommt Start-ups (auch Freiberuflern), jungen Unternehmen in den ersten fünf Jahren, Unternehmensnachfolgern und Gründern zugute, die ein zweites Mal anlaufen.

Förderfähig sind beispielsweise: Mit dem ERP-Startkredit - Universal (KfW) können Sie nahezu alles mitfinanzieren, was Sie für Ihr Unternehmen benötigen. Für die Gründung, Übernahme oder Konsolidierung eines Unternehmens bekommen sie bis zu 25 MIO. e). Dieses Darlehen kommt Start-ups (auch Freiberuflern), jungen Unternehmen in den ersten fünf Jahren und Unternehmensnachfolgern zugute.

Förderfähig sind z.B.: ERP-Kapital für Start-ups (KfW) schützt Ihre Wertpapiere und Ihre Darlehen. So können Sie bis zu 30 Prozentpunkte Ihres Projekts langfristig mitfinanzieren. Für die Unternehmensgründung und -führung bekommen sie bis zu 500.000 EUR. Förderfähig sind z.B. zinsverbilligte Förderkredite* von bis zu 10 Mio. EUR für Existenzgründer (einschließlich Freiberufler), Jungunternehmen in den ersten fünf Jahren und Unternehmensnachfolger.

Wann werden die Boni des Arbeitgebers vom Mindestlohn abgezogen?

Viele Arbeitnehmer fragen sich, ob die vom Arbeitgeber gezahlten Boni "effektiver Mindestlohn" sind. Der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seinem Beschluss vom 8. November 2017 unter der Nummer 5 AZR 692/16 entschieden, dass zumindest einige Boni als Mindestlohn wirksam sind, wenn der Arbeitgeber die Arbeitsleistung auch durch die Zahlung dieser Boni belohnt.

Das Bundesarbeitsgericht hatte über die Wirksamkeit des Mindestlohns für einen sogenannten "Immerda-Preis", einen Preis für Ordnung und Sauberkeit und einen "Preis für Entleerung" zu entscheiden. Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Fall entschieden, dass der Arbeitgeber nicht nur die bloße Anwesenheit des Arbeitnehmers im Unternehmen mit der Zahlung des so genannten "Immerda-Bonus" belohnt, sondern auch die Ausführung der Arbeiten.

Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes ist die Prämie für Ordnung und Sauberkeit auch eine Überlegung für die Leistung eines Mitarbeiters, d.h. die Reinigung und Desinfektion des für die Arbeit eingesetzten Kraftfahrzeugs. Und auch die bezahlte Prämie "Leerprämie" ist die Gegenleistung für die Arbeit eines Mitarbeiters, da sie die ordnungsgemäße Fertigstellung der zurückgegebenen Hohlräume honoriert.

Entscheidend für die Wirksamkeit des Mindestlohns ist immer die Tatsache, dass die jeweiligen Prämienzahlungen in der ständigen Verantwortung des Mitarbeiters bleiben. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang auch, dass nur bar bezahlte Prämien als Mindestlohn wirksam sein können, es sei denn, sie werden unabhängig von der tatsächlich geleisteten Arbeit oder auf einer Rechtsgrundlage, wie Urlaubs- oder Nachtarbeitsgeld, ausgeführt.

Andererseits sind die vom Arbeitgeber gewährten Sachleistungen in der Regel kein tatsächlicher Mindestlohn und müssen daher bei der Feststellung, ob der jeweilige Mindestlohn gezahlt wird, nicht berücksichtigt werden. Alle Informationen zum Mindestlohn in Deutschland finden Sie auf unserer Übersichtsseite.

Die Datenerhebung beim Kreditantrag erfolgt durch: smava GmbH Kopernikusstr. 35 10243 Berlin E-Mail: info@smava.de Internet: www.smava.de Hotline: 0800 - 0700 620 (Servicezeiten: Mo-Fr 8-20 Uhr, Sa 10-15 Uhr) Fax: 0180 5 700 621 (0,14 €/Min aus dem Festnetz, Mobilfunk max. 0,42 €/Min) Vertretungsberechtigte Geschäftsführer: Alexander Artopé (Gründer), Eckart Vierkant (Gründer), Sebastian Bielski Verantwortlicher für journalistisch-redaktionelle Inhalte gem. § 55 II RStV: Alexander Artopé Datenschutzbeauftragter: Thorsten Feldmann, L.L.M. Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg, Berlin Registernummer: HRB 97913 Umsatzsteuer-ID: DE244228123 Impressum