Kfz Versicherung

Kfz-Versicherung

Der Besitz eines eigenen Autos bietet viele Vorteile. Natürlich verursacht ein Auto auch Kosten. Denn im Lexus sind sie die Autoversicherung.

Der Gütertransport ist etwas ganz Besonderes - also sichern Sie Ihren Wagenpark mit Sonderlösungen!

Der Gütertransport ist etwas ganz Besonderes - also sichern Sie Ihren Wagenpark mit Sonderlösungen! Bei Fahrzeugen, die für gewerbliche Zwecke genutzt werden, insbesondere bei Fahrzeugen, die für den kommerziellen Gütertransport genutzt werden, muss aufgrund ihrer besonderen Nutzung ein dem jeweiligen Risikopotenzial angepasster Spezialversicherungsschutz aufrechterhalten werden. Sowohl für Fuhrparkbetreiber als auch für selbstfahrende Unternehmen bieten wir einen wesentlich besseren Schutz vor Kfz-Versicherungen.

Grobfahrlässigkeit - Ihr Chauffeur hat die im Straßenverkehr notwendige Pflege ernsthaft beschädigt - solche Beschädigungen sind bei uns versichert. Berg- und Löschkosten - Nach einem Unglück muss Ihr Team bergt und weggeschleppt werden - unsere Rahmenverträge decken solche Aufwendungen bis zu 25.000 Euro. GAP-Abdeckung - Der verbleibende Leasinganspruch liegt über der Haftungshöchstgrenze der Versicherung - unsere Ansätze lösen diese auch ab!

Brems-, Betriebs- und Reinbruchschäden - Bedienfehler des Autofahrers oder Beschädigungen an der Vorderwand des Anhängers durch Abgleiten der Last - ein Muss für jedes handelsübliche Gebrauchtfahrzeug - bei uns dabei! Sonderaufbauten - Spezialausrüstung, Krane, Edelstahl-Tankauflieger, etc.; alle Wertangaben, die in der Vollkaskoversicherung mehr Premium bedeutet - bei uns sind diese Mehrwertleistungen bis zu 400.000 Euro prämienfrei abgesichert.

Ihre Fahrzeugflotte ist Ihr Vermögen - also sichern Sie sie je nach Einsatzbereich und ohne Mehrkosten.

Europäische Komission - PRESSEMITTEILUNGEN - Pressemitteilung - Kfz-Versicherung: Neuvorschlag der Komission zur Aktualisierung des Gemeinschaftsrechts (Fünfte Kfz-Versicherungsrichtlinie)

Ein Teil der bestehenden Vorschriften ist seit 1972 in Kraft geblieben, als die Verkehrs- und Kraftfahrzeugbewegungen zwischen den Mitgliedsstaaten viel niedriger waren als heute. Darüber hinaus haben sich die Entwicklung der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der EG zu einigen Themen und der ständigen Gerichtsbarkeit der Mitgliedsstaaten für eine Anpassung der bestehenden Vorschriften ausgesprochen. ¿Wie soll der Richtlinienvorschlag das in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Registrierung auftretende vorübergehende Aufenthaltsrecht eines Kraftfahrzeugs lösen?

Laut dem Richtlinienvorschlag sollte die Versicherung für die ganze Vertragslaufzeit ungeachtet eines befristeten Aufenthalts des Kraftfahrzeugs in einem anderen Mitgliedsstaat bestehen bleiben. Die Versicherung sollte für die Dauer des Vertrages bestehen. Dies gilt unbeschadet der sich aus den Gesetzen der Mitgliedsstaaten ergebenden Pflichten in Bezug auf die Registrierung von Kraftfahrzeugen. Dadurch sind gewisse Verhaltensweisen verboten, wie beispielsweise die Aufnahme von Vertragsklauseln in den Versicherungsvertrag, die vorsehen, dass ein Versicherungsvertrag beendet wird, wenn sich das Kraftfahrzeug für mehr als einen bestimmten Zeitpunkt außerhalb des Mitgliedstaats der Registrierung aufhält.

Solche Verhaltensweisen, die den Freizügigkeit von Menschen und Kraftfahrzeugen beeinträchtigen, widersprechen dem Geiste der Zweiten Kraftfahrzeug-Haftpflichtrichtlinie, die besagt, dass die obligatorische Versicherung eines Kraftfahrzeugs mit einer Einmalprämie für das ganze Hoheitsgebiet der EU gelten sollte. Unterstützt der Richtlinienvorschlag Menschen, die ein Auto in einem anderen Mitgliedsstaat erwerben wollen und Probleme haben, eine Versicherung dafür zu bekommen?

Derzeit haben viele Privatpersonen oder Firmen, die ein Neufahrzeug oder ein gebrauchtes Kraftfahrzeug in einem Mitgliedsstaat erwerben und es in einen anderen Mitgliedsstaat verlegen wollen, oft Probleme, eine Versicherung dafür abzuschließen. Während der Fahrt bis zur Registrierung im Zielmitgliedstaat muss das betreffende Kraftfahrzeug im Rahmen einer von einem im Ursprungsmitgliedstaat zugelassenen Versicherungsunternehmen abgeschlossenen Versicherung abgesichert sein.

Ein solcher temporärer Versicherungsschutz ist schwerer zu bekommen und in der Praxis meist kostspieliger als ein Versicherungsschutz mit einer normalen Dauer. Zur Lösung dieses Problems wird in dem Entwurf davon ausgegangen, dass der Zielmitgliedstaat für einen begrenzten Zeitabschnitt das normale Territorium des Fahrzeugs ist. Damit könnte der im Wohnsitzmitgliedstaat des Erwerbers ansässige Versicherungsunternehmen das damit verbundene Risikopotenzial während der Zeit der Überführung an den Zielort wie für jedes andere in diesem Land zugelassene Kraftfahrzeug absichern.

Wie erleichtert die Direktive den Umstieg auf einen anderen Versicherungsunternehmen? Dem Kommissionsmitglied ist bekannt, dass es einigen Bürgern schwer fällt, am Ende ihres Versicherungsvertrags eine Erklärung über ihre Arbeitsunfälle zu erhalten. Da eine solche Kombination fehlt, ist es schwierig, einen neuen Vertrag mit einem anderen Versicherungsunternehmen abzuschließen, vor allem wenn der Verbraucher in einen anderen Mitgliedstaaten ziehen oder eine grenzübergreifende Versicherung abschließen möchte.

Dies hindert den Versicherungsnehmer oft daran, mit dem neuen Versicherungsunternehmen über eine billigere Prämienzahlung zu verhandeln. Zur Vermeidung dieser Schwierigkeiten ist in dem Entwurf die Pflicht des Versicherungsunternehmens vorgesehen, dem Versicherungsnehmer am Ende des Vertrags eine Meldung über den angemeldeten Schaden zu übermitteln. Nach dieser Vorschrift ist der neue Versicherungsunternehmen nicht verpflichtet, die Schadensmeldung bei der Risikobewertung und der Festlegung der Prämien für den neuen Vertrag zu berücksichtigen.

Warum sollten Fussgänger und Velofahrer obligatorisch versichert sein? Fussgänger und Velofahrer führen zu einigen Unglücksfällen, aber Autofahrer zu den meisten Unglücksfällen. Im Kfz-Unfall erleiden Fussgänger und Velofahrer meist mehr, ungeachtet der Schuld. Im Falle von nicht von einem Fahrer verursachten Unglücksfällen unterscheidet sich die Situation von Fussgängern und Velofahrern von einem Land zum anderen erheblich.

Bei fehlendem Versicherungsschutz bemühen sich die Gerichtshöfe oft, die Haftpflicht des Fahrers so zu regeln, dass das Opfer in die Kraftfahrzeughaftpflicht einfließen kann. Bei Fußgängern und Radfahrern in anderen Mitgliedsstaaten besteht ohne Rücksicht auf das schuldhafte Verhalten des Fahrers ein rechtlicher Schutz durch die Versicherung des Unfallwagens, auch wenn die speziellen Gegebenheiten, unter denen der Fussgänger oder Fahrradfahrer haftet, je nach den Gesetzen dieser Mitgliedsstaaten unterschiedlich sind.

Die Aufnahme von Fussgängern und Velofahrern in die Gesetzgebung einiger Mitgliedsstaaten hat nach den der Komission zur Verfügung stehenden Erkenntnissen wenig Auswirkungen auf die Kosten der Versicherung. Mit dem diesbezüglichen Kommissionsvorschlag soll sichergestellt werden, dass für Fussgänger und Velofahrer eine obligatorische Versicherung für das am Unfallgeschehen beteiligte Kraftfahrzeug besteht, und der Verbraucherschutz für die am stärksten gefährdeten Strassenverkehrsteilnehmer soll verbessert werden.

Diese Versicherung gilt unbeschadet der zivilrechtlichen Haftung des Fussgängers oder Radfahrers sowie der Höhe der Entschädigung nach den Rechtsvorschriften die in den Mitgliedsstaaten vorgesehen sind. Darf ein Staatsbürger grenzüberschreitenden Versicherungsschutz in einem anderen als seinem Wohnsitzland nachweisen? Die Zulassung von Kraftfahrzeugen muss in demjenigen Staat erfolgen, in dem der Inhaber seinen ordentlichen Wohnort hat.

Die Staatsangehörigen können eine Versicherung in einem anderen als ihrem Wohnsitzmitgliedstaat abschließen, sofern sie ein Versorgungsunternehmen vorfinden, das diese Versicherung anbietet und die in den Richtlinien festgelegten Bedingungen erfuellt. Gemäß den EU-Versicherungsvorschriften können alle in der EU niedergelassenen Versicherungen im gesamten EU-Gebiet operieren, indem sie sich in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ihrer Wahl ansiedeln oder grenzübergreifende Dienstleistungen anbieten.

Eine EU-Versicherungsgesellschaft, die in einem anderen Mitgliedsstaat grenzübergreifende Kfz-Versicherungsdienstleistungen anbieten möchte, muss mehrere Bedingungen erfuellen. Sie muss (1) in das inländische Versicherungsunternehmen einbezogen werden; (2) am inländischen Sicherheitsfonds teilnehmen; (3) einen Bevollmächtigten in dem betroffenen Mitgliedsstaat für die Behandlung von Schadensfällen in diesem Staat benennen; (4) den zuständigen Stellen des Aufnahmelandes über die nationale Kontrollinstanz mitteilten, dass sie im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs im Einklang mit den EU-Rechtsvorschriften handeln will.

Die Gründe für diese Bedingungen liegen darin, dass das Kfz-Versicherungssystem der EU auf dem vorhandenen Sicherungssystem basiert und dass die in anderen Mitgliedsstaaten grenzübergreifend tätigen Unternehmen an den nationalen Vorschriften für die Kfz-Versicherung teilnehmen müssen. Die Unionsbürger können sich bei den für das Versicherungswesen verantwortlichen Aufsichtsbehörden informieren, ob ein im Auslande niedergelassenes Unternehmen die oben genannten Bedingungen für die Versicherung eines in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs erfuellt.

Den Aufsichtsbehörden stehen diese Angaben gemäß den Vergaberichtlinien zur Verfügung. Versicherungsunternehmen der EU müssen berechtigt sein, grenzüberschreitend tätig zu werden, wenn sie die oben genannten Bedingungen erfuellen, können aber nach dem Prinzip der freien Verträge nicht zum Abschluss einer grenzübergreifenden oder einer anderen Art von Risikoversicherung gezwungen sein. Entspricht dieser Richtlinienvorschlag dem Leitprinzip der Entschliessung des EP vom Juni 2001, in der eine Aktualisierung der Richtlinien für die Kfz-Versicherung verlangt wird?

In diesem Entwurf wurden die Schlüsselelemente der Resolution des Parlaments Berücksichtigung gefunden. Die vorgeschlagene Richtlinie deckt auch einige der in der Resolution häufiger aufgeworfenen Fragen ab (z.B. gefälschte); Versicherung für in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat erworbene Kraftfahrzeuge; befristeter Verbleib in anderen Mitglied-staaten während der Vertragslaufzeit).

Die vorgeschlagene Richtlinie deckt auch andere, in der Resolution nicht genannte Themen ab, wie z.B. die Ausdehnung der von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erfassten Unfallopfer auf Fussgänger und Velofahrer, die zu den "schwächsten Gliedern" im Transportwesen gehören. Allerdings sieht der Richtlinienvorschlag nicht die in der Resolution vorgeschlagene Angleichung der Fristen für die Neuzulassung von Kraftfahrzeugen vor, die in einem anderen als dem Wohnsitzland erworben wurden.

Das Problem der Fahrzeugzulassung kann nicht im Zuge der Veranlagungsrichtlinien geregelt werden, sondern muss durch andere spezifischere Rechtsinstrumente geregelt werden. Warum gibt es im europäischen Markt noch so viele unterschiedliche Versicherungsbeiträge? Bevor die dritte Versicherungsrichtlinie in Kraft trat, mussten die Versicherungszölle und -verträge von den zustaendigen Behoerden in mehreren Mitglied- staaten auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen gebilligt werden.

Die Behindertenversicherungen, die in einem anderen Mitgliedsstaat operieren wollten. Mit den dritten Vergaberichtlinien wurde dieses große Hindernis für den Binnenmarkt im Versicherungswesen beseitigt und der Grundsatzfall aufgestellt, dass die Versicherungspreise, einschließlich der Kfz-Versicherung, auf der Freiheit der Zölle basieren. Dieses Prinzip ermöglicht es den Versicherungsunternehmen, Gefahren zu beurteilen und ihre Gebühren ungehindert festzulegen.

Preisdifferenzen in Kfz-Versicherungsverträgen sind nicht nur auf unterschiedliche Preispolitiken der Versicherungsunternehmen zurückzuführen, sondern auch auf andere Einflussfaktoren wie unterschiedliche Höhe der Fahrzeugreparaturkosten, durchschnittliche Häufigkeit von Schäden, Distributionskosten, etc. Zum anderen sind die unterschiedliche Höhe der Entschädigung für Unfallverletzte in den verschiedenen Mitgliedstaaten und die verschiedenen Haftungsregelungen ein wichtiger Motiv. Sie ist der Auffassung, dass ein wirklich kostenloser und wettbewerbsfähiger EU-Versicherungsmarkt den Verbraucherinnen und Verbraucher immer mehr Auswahlmöglichkeiten und attraktive Versicherungsangebote zu günstigeren Tarifen bieten wird.

Die Datenerhebung beim Kreditantrag erfolgt durch: smava GmbH Kopernikusstr. 35 10243 Berlin E-Mail: info@smava.de Internet: www.smava.de Hotline: 0800 - 0700 620 (Servicezeiten: Mo-Fr 8-20 Uhr, Sa 10-15 Uhr) Fax: 0180 5 700 621 (0,14 €/Min aus dem Festnetz, Mobilfunk max. 0,42 €/Min) Vertretungsberechtigte Geschäftsführer: Alexander Artopé (Gründer), Eckart Vierkant (Gründer), Sebastian Bielski Verantwortlicher für journalistisch-redaktionelle Inhalte gem. § 55 II RStV: Alexander Artopé Datenschutzbeauftragter: Thorsten Feldmann, L.L.M. Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg, Berlin Registernummer: HRB 97913 Umsatzsteuer-ID: DE244228123 Impressum