Partiarisches Darlehen

Genussscheinähnliches Darlehen

Herausgeber: Linde. Beteiligungsdarlehen. Rechtsprechung zum Thema Beteiligungsdarlehen durch die Kanzlei Löffler - Fachanwälte für Gesellschaftsrecht und Handelsrecht.

Partizipationskredite, nachrangige Kredite

Genussscheine sind Kreditverträge, die dem Kreditgeber (Investor) anstelle eines festen Zinssatzes ein Beteiligungsrecht gewähren, d.h. ein Recht auf Teilnahme am Umsatz oder Gewinn des Kreditnehmers. Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der Rechtsform um einen klassischer Kreditvertrag handele, erwerbe der Kreditgeber keinen Anteilseigner an der Gesellschaft des Kreditnehmers.

Dennoch kann er durch die vertragliche Beteiligung am Erfolg des Unternehmens am tatsächlichen Erfolg des Unternehmens partizipieren. Das heißt für die Gesellschaft (Kreditnehmer), dass sie alle Unternehmensentscheidungen selbst vornehmen kann und durch den Verkauf von Unternehmensanteilen keine langfristigen Anleger an Bord bindet. Beteiligungsdarlehen werden regelmässig mit sogenannten Rangrücktrittserklärungen versehen.

Wurde eine solche Einigung erzielt, wird der Investor erst im Insolvenzfall der Gesellschaft (Kreditnehmer) in den Nachrang gestellt, d.h. erst nachdem alle nicht nachrangigen Kreditgeber befriedigt wurden, wobei ihre Darlehensforderungen in den Kreditvertrag einbezogen werden. Ein qualifizierter Rangrücktrittsvertrag besteht, wenn der Investor (Kreditgeber) darüber hinaus erklaert, dass er auf die Durchsetzung seiner Darlehensforderungen verzichten wird, so lange die Durchsetzung nicht zur Zahlungsunfaehigkeit des Unter-nehmens ( "Kreditnehmer") fuehrt.

Es ist jedoch ein zusätzliches Risikopotenzial für den Investor erforderlich, da das Unternehmertum (Kreditnehmer) auf diese Art und Weisung das Einlagengeschäft im Sinne von 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KG, das nach dem Bankengesetz den Kreditinstituten vorbehalten ist, umfahren kann. Mit dem Gesetz über den Schutz von Kleinanlegern sind nun die Gewährer von Beteiligungsdarlehen und anderen nachrangigen Darlehen verpflichtet, einen Prospekt zu veröffentlichen.

Dadurch steigt der Kostenaufwand für die Betreiber dieser Art von Investitionen merklich an. Andererseits schafft die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts für den Investor eine weitere Information. Beteiligungsdarlehen und Darlehen mit Rangrücktrittserklärungen werden seit der Inkraftsetzung des Kleinen Anlegerschutzgesetzes als Anlagen im Sinn des Anlagegesetzes behandelt. Dies hat nicht nur zur Konsequenz, dass der Darlehensgeber einen Kaufprospekt erstellt und von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigen lässt.

Genussscheinverträge und nachrangige Darlehen können als Investitionen prinzipiell über Finanzanlagevermittler vermittelnd tätig werden, die eine Bewilligung nach 34f der Gewerbesteuergesetzgebung haben. Eine Genehmigung nach 34c GEO durch die zuständige Gewerbebehörde ist daher für die Mediation von Kreditverträgen nicht mehr ausreichend. Dagegen ist eine KMG-Lizenz der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nicht erforderlich, solange der Absatz im Rahmen der Branchenfreistellung nach 2 Abs. 6 Nr. 8 KG liegt.

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